Arrêt nº 1P.551/2003 de Ire Cour de Droit Civil, 9 mars 2004

Date de Résolution 9 mars 2004
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.551/2003 /dxc

Urteil vom 9. März 2004

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

handelnd durch seine Mutter Y.________, und diese vertreten durch Advokat lic. iur. Christian von Wartburg,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Einstellungsverfügung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, vom 3. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.

Die Schulpflege Aarau erstattete der Jugendanwaltschaft Meldung, dass X.________ den Mitschüler Z.________ während eines Sozialeinsatzes Ende August/Anfang September 2002 geplagt, eingeschüchtert und sexuell belästigt haben könnte. Im Rahmen der polizeilichen Abklärungen wurde Z.________ angehört. Dessen Eltern verzichteten auf einen Strafantrag und zeigten Desinteresse an einem Strafverfahren.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 stellte die Jugendanwaltschaft das Verfahren ein. Zur Begründung führte sie Folgendes aus:

"Die ersten polizeilichen Abklärungen ergaben, dass sich Z.________ an die Erlebnisse mit X.________ erinnern kann, diese aber nicht als bedrohlich und belästigend empfunden hat. Er äusserte, dass er keine Angst vor X.________ habe, und dass die Vorfälle im Rahmen von Spielen vorgekommen seien. Die Eltern verzichteten auf die Stellung eines Strafantrags und erklärten Desinteresse in bezug auf das Strafverfahren. Infolge dessen wird auf die Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen verzichtet und das Verfahren gestützt auf § 136 StPO eingestellt.

X.________ hat aber trotz diesem Verfahrensausgang zu bedenken, dass er sich gegenüber Z.________ nicht korrekt verhalten hat. Im vorliegenden Fall haben vor allem juristische Gründe zu einer Einstellung des Verfahrens geführt (Z.________s Eltern wollten kein Strafverfahren gegen X.________). X.________ hat mit seinem Verhalten trotzdem die Grenze der Fairness und des Respekts gegenüber Z.________ missachtet und überschritten. Solche Grenzen gibt es bei jedem Menschen, und sie gelten auch in jedem Spiel und in jeder Lebenslage. X.________ muss lernen, sich selber mehr zurück zu halten und keine andern Jugendlichen mehr zu plagen. Andernfalls kann es wieder zu offiziellen Meldungen an Behörden und Polizei kommen, welche amtliche Abklärungen zur Folge haben. Es kann von X.________ als bald 16-jähriger Bursche darum jetzt erwartet werden, dass er aus diesem Verfahren seine Lehren zieht, und sich inskünftig gegenüber andern Menschen so verhält, wie er dies von seinen Mitmenschen ihm gegenüber auch erwartet."

Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Einstellungsverfügung zu bestätigen, indessen sei die Vorinstanz anzuweisen, die Einstellung in Abänderung der Begründung neu zu motivieren und dabei unter Beachtung der Unschuldsvermutung den Verdacht von Übergriffen zu beseitigen.

Mit Urteil vom 3. Juli 2003 trat die Jugendstrafkammer des Obergerichts auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, X.________ stehe gegen die Einstellungsverfügung, mit der ihm keine Kosten auferlegt worden sind, kein Beschwerderecht zu. Mit einer Beschwerde könne einzig das Dispositiv, indessen nicht die Begründung eines Entscheides angefochten werden.

B.

Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 17. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei das Obergerichtsurteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er rügt in erster Linie eine Verletzung der...

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