Arrêt nº H 34/02 de IIe Cour de Droit Social, 4 mars 2004

Date de Résolution 4 mars 2004
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

H 34/02

Urteil vom 4. März 2004

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiberin Amstutz

Parteien

  1. A.________,

  2. B.________,

    Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Guggisberg, Hottingerstrasse 21, 8032 Zürich,

    gegen

    Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich, Beschwerdegegnerin

    Vorinstanz

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    (Entscheid vom 17. Dezember 2001)

    Sachverhalt:

    A.

    A.________ war ab 1993 Verwaltungsratspräsident und B.________ einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der mit Verarbeitung, Verkauf und Vertrieb von Natursteinprodukten betrauten X.________ AG. Mit Entscheid vom 4. August 1995 gewährte das Bezirksgericht Z.________ der als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes angeschlossenen, ab 1994 wiederholt für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge gemahnten und betriebenen Gesellschaft eine viermonatige Nachlassstundung bis zum 4. Dezember 1995, welche auf Ersuchen des Sachwalters am 2. November 1995 um zwei Monate verlängert wurde. Nachdem nach Einschätzung der Firmeninhaber kaum mehr Aussicht auf Sanierung des Unternehmens sowie Genehmigung des Nachlassvertrags durch die Mehrheit der Gläubiger bestand, zog die X.________ AG (in Nachlassstundung) ihr Gesuch um Nachlassstundung zurück und stellte den Antrag auf Konkurseröffnung (Schreiben vom 9. Januar 1996). Diesem gab das Bezirksgericht Z.________ mit Verfügung vom 12. Februar 1996 statt (summarisches Verfahren), was am 16. Februar 1996 im Amtsblatt publiziert wurde. Mit Schreiben vom 18. Juni 1996 meldete die Ausgleichskasse dem Konkursamt ihre definitive Forderung von Fr. 498'077.60. Am 23. Oktober 1996 teilte das Konkursamt auf Anfrage mit, die ungefähr zu erwartende Dividende sei nicht abzuschätzen.

    Mit Verfügungen vom 6. Januar 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge (samt Folgekosten) in der Höhe von Fr. 312'502.90, abzüglich einer allfälligen Konkursdividende.

    B.

    Die auf Einspruch der Belangten eingereichte Klage der Ausgleichskasse hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember 2001 gut und verpflichtete A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Schadenersatz in der verfügten Höhe, abzüglich einer allfälligen Konkursdividende sowie allfälligen Zahlungen der Konkursmasse an die Kasse, soweit diese für Beitragsforderungen im Sinne der Erwägungen geleistet werden.

    C.

    A.________ und B.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 6. Januar 1997 seien die Schadenersatzklagen der Ausgleichskasse abzuweisen.

    Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Stellungnahme vom 21. März 2002 halten die Beschwerdeführer an ihrem Standpunkt fest und beantragen überdies, die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Vernehmlassung beigebrachten Aktenstücke aus dem Recht zu weisen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  3. Die strittige Schadenersatzforderung von Fr. 312'502.90 betrifft ausschliesslich kraft Bundesrechts geschuldete Sozialversicherungsbeiträge, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

  4. Da es sich bei der zu beurteilenden Streitfrage nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

  5. 3.1 Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des...

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