Arrêt nº 5C.16/2004 de IIe Cour de Droit Civil, 2 mars 2004

Date de Résolution 2 mars 2004
SourceIIe Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5C.16/2004 /bnm

Urteil vom 2. März 2004

  1. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiberin Scholl.

Parteien

Z.________,

Beklagter und Berufungskläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner,

gegen

Y.________,

Kläger und Berufungsbeklagten,

vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi,

Gegenstand

Stockwerkeigentum; Immissionen,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. September 2003.

Sachverhalt:

A.

Mit einer als "Bereinigung und Gesamtnachtrag zur Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum" (nachfolgend: Bereinigungsakt) bezeichneten öffentlichen Urkunde vom 7. April 1997 hoben die Stockwerkeigentümer des ehemaligen Aparthotels X.________ die Bewirtschaftungspflicht auf und wandelten die Liegenschaft in das Wohn- und Geschäftshaus "X.________ Center" um. Gleichzeitig wurde ein neues Reglement für die Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend: Reglement) erstellt und zur Anmerkung im Grundbuch angemeldet. Z.________ ist unter anderem Alleineigentümer der im Erdgeschoss gelegenen Stockwerkeinheiten Nr. aaa und Nr. bbb, die früher während längerer Zeit als Ladenlokale genutzt worden waren. Am 29. November 2000 erteilte die zuständige Baubehörde die Bewilligung, das bestehende Ladenlokal in eine Café-Bar umzubauen. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 13. Februar 2001 verzichtete die Baubehörde zudem auf das Erfordernis der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zum Bauvorhaben. Der Umbau wurde daraufhin durchgeführt, wobei unter anderem eine tragende Aussenwand mit einem Zu- und Abluftrohr durchschlagen und ein Lüftungskasten angebracht wurde. Dies erfolgte ohne Wissen der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. der Verwalterin. Am 1. Dezember 2000 wurde die Bar eröffnet.

B.

Mit Klage vom 28. November 2001 beantragte Y.________, ebenfalls Eigentümer mehrerer Stockwerkeinheiten in der obigen Liegenschaft, es sei Z.________ unter anderem zu verbieten, in den Einheiten Nr. aaa und Nr. bbb ein Restaurationsbetrieb zu führen bzw. führen zu lassen. Zudem seien die an der Aussenfassade angebrachten Zu- und Abluftrohre zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Mit Urteil vom 13. Februar 2003 hiess das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klage im Wesentlichen gut. Eine dagegen von Z.________ erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 29. September 2003 ab.

C.

Z.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, eventuell...

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