Arrêt nº 8G.14/2004 de Chambre d'accusation, 1 mars 2004

Date de Résolution 1 mars 2004
SourceChambre d'accusation

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.14/2004 /pai

Urteil vom 1. März 2004

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,

Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,

Gesuchstellerin,

gegen

Verhöramt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen A.________ und B.________.

Sachverhalt:

A.

Am 16. Februar 2000 ging bei den Strafbehörden des Kantons Nidwalden eine Strafanzeige von C.________ gegen A.________ als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der D.________ AG in ..../NW mit dem Antrag ein, dieser sei wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Betrugs zu verurteilen. In der Anzeige wird ihm vorgeworfen, er habe im Namen der D.________ AG grössere Geldbeträge (unter anderem von E.________ Fr. 120'000.--) entgegengenommen, diese vermutlich nicht verbucht und auf nicht nachvollziehbare Weise verwendet (Verfahren 283 00 1). Weitere Strafanzeigen der Ausgleichskasse Nidwalden und des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden, die ebenfalls im Zusammenhang mit der D.________ AG stehen, gingen am 9. Mai 2001 und am 30. Oktober 2001 bei den Nidwaldner Behörden ein (Verfahren 640 01 AB und 1567 01 AB). Das Betreibungs- und Konkursamt macht geltend, die Verantwortlichen der D.________ AG hätten die Gesellschaft ausgehöhlt.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde bei der Befragung von A.________ bekannt, dass C.________ gegen ihn bereits 1997 im Namen von E.________ im Kanton Luzern eine Strafanzeige wegen Betrugs eingereicht hatte. Das Amtsstatthalteramt Luzern stellte das Verfahren am 19. März 1999 ein (Verfahren 98/14040/10).

B.

Am 17. August 2001 ging beim Bezirksamt Baden/AG eine weitere Strafanzeige gegen A.________ sowie gegen B.________ wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen gegen das Vermögen ein. Mit einer fingierten Rechnung sollen A.________ und B.________ an einem Betrug beteiligt gewesen sein, den eine inzwischen verstorbene Person zum Nachteil einer Bank in Brugg/AG begangen habe (Verfahren BA02.ST.2001.06086).

C.

Am 18. Februar 2003 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verhöramt des Kantons Nidwalden um Übernahme des beim Bezirksamt Baden hängigen Verfahrens.

Am 6. September 2003 lehnte das Verhöramt des Kantons Nidwalden die Übernahme ab.

Zwischen November 2003 und Januar 2004 fand zwischen den beiden Behörden ein weiterer...

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