Arrêt nº 7B.270/2003 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 27 février 2004

Date de Résolution27 février 2004
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.270/2003 /rov

Urteil vom 27. Februar 2004

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien

Z.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Arrest (Drittanspruch)

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. November 2003 (NR030081/U).

Sachverhalt:

A.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) erliess am 9. Juli 2003 unter Berufung auf Art. 70 Abs. 1 lit. a und c des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) und eine Sicherstellungsverfügung vom gleichen Tag gegen die Y.________ GmbH einen Arrestbefehl für eine Forderungssumme von Fr. 170'000.--. Als Arrestgegenstände wurden das Warenlager der Y.________ GmbH ("sämtliche sich an der A.________gasse , B.________, befindlichen Waren") und das Bargeld (Kasse) der Gesellschaft vermerkt. Am 10. Juli 2003 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 den Arrest im Beisein des Geschäftsführers (X.________) und einer Angestellten der Schuldnerin. Die mit Beschlag belegten Gegenstände (Pos. Nrn. xxx-yyy wurden von Z.________, der Ehefrau von X.________, zu Eigentum angesprochen.

In der Arresturkunde vom 11. Juli 2003 setzte das Betreibungsamt der Schweizerischen Eidgenossenschaft (handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung) als Gläubigerin im Sinne von Art. 108 SchKG Frist zur Klage an. Am 15. Juli 2003 errichtete es eine neue Arresturkunde, worin es der Gläubigerin wie auch der Schuldnerin im Sinne von Art. 107 (Abs. 2) SchKG Frist zur Bestreitung des von Z.________ angemeldeten (Dritt-)Anspruchs ansetzte.

B.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2003 erhob Z.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangte, die Fristansetzung nach Art. 107 SchKG aufzuheben und der Gläubigerin sowie der Schuldnerin gestützt auf Art. 108 SchKG Frist anzusetzen zur Klage auf Aberkennung sowohl der von ihr selbst als auch der von ihrem Ehemann X.________ (bezüglich einzelner Gegenstände) geltend gemachten Eigentumsansprüche.

Das Bezirksgericht (2. Abteilung) wies die Beschwerde am 30. September 2003 ab, soweit es darauf eintrat.

Hiergegen rekurrierte Z.________ an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons...

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