Arrêt nº U 208/02 de IIe Cour de Droit Social, 26 février 2004

Date de Résolution26 février 2004
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 208/02

Urteil vom 26. Februar 2004

  1. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz

Parteien

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 29. Mai 2002)

Sachverhalt:

A.

Der 1949 geborene M.________ war als Bauarbeiter bei der Firma X.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 2. Juli 1999 rutschte er bei der Arbeit aus und zog sich dabei eine Schulterkontusion rechts zu. In der Folge klagte er über persistierende Schmerzen, die jedoch nur teilweise objektiviert werden konnten. Wiederholte Untersuchungen ergaben keinen Nachweis für einen Rotatorenmanschettenriss oder eine ossäre Läsion; festgestellt wurde eine geringfügige Tendinitis der Supraspinatussehne bei begleitender Bursitis und möglichem Impingementsyndrom. Nachdem subakromiale Infiltrationen keine wesentliche Besserung gebracht hatten, hielt sich M.________ vom 22. März bis 1. April 2000 zur stationären Therapie in der Klinik Y.________ auf, deren Ärzte eine posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis rechts sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostizierten und eine Selbstlimitierung sowie eine mangelnde Leistungsbereitschaft des Versicherten feststellten (Bericht vom 1. Mai 2000). Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 16. Juni 2000 gelangte Dr. med. Z.________ zum Schluss, der Versicherte vermöge die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr auszuüben, dagegen sei ihm eine Arbeit in der Industrie oder in einem Fabrikationsbetrieb ohne Überkopfarbeiten und ohne wiederholtes Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg ganztags zumutbar. In der Folge stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen auf den 30. November 2000 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2000 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15% ab 1. Dezember 2000 sowie eine Integritätsentschädigung von 15% zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. April 2001 fest.

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Weiterausrichtung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen...

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