Arrêt nº 4P.239/2003 de Ire Cour de Droit Civil, 26 février 2004

Date de Résolution26 février 2004
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4P.239/2003 /lma

Urteil vom 26. Februar 2004

  1. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,

Gerichtsschreiber Mazan.

Parteien

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Erne,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Margareta Egli,

Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand

Art. 9 und 29 BV (Willkürliche Beweiswürdigung; rechtliches Gehör),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abtei-

lung, vom 7. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.

In einem Schreiben vom 22. Juni 2001 verpflichtete sich die A.________ AG (Beschwerdeführerin), der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) u.a. Fr. 250'000.-- zu bezahlen. Gestützt auf dieses Schreiben erteilte der Rechtsöffnungsrichter des Kantons Zug der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 in der Betreibung Nr. 3034/2001 des Betreibungsamtes Zug provisorische Rechtsöffnung für Fr. 250'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. Juli 2001.

B.

Am 5. November 2001 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht eine Aberkennungsklage und beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass sie die im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachte Forderung nicht schulde, und es sei die Verfügung des Rechtsöffnungsrichters vom 9. Oktober 2001 aufzuheben. Mit Urteil vom 28. November 2002 wies das Kantonsgericht die Aberkennungsklage ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung ans Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 7. Oktober 2003 wies das Obergericht des Kantons Zug die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil.

C.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. November 2003 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug sei aufzuheben.

Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Obergericht des Kanton Zug beantragen die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

D.

In der gleichen Sache gelangt die Beschwerdeführerin auch mit Berufung ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.

  2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht des Kantons Zug zunächst aktenwidrige tatsächliche Annahmen und willkürliche Rechtsanwendung bei der Beurteilung der Vollmacht der Vertreterin der Beschwerdegegnerin vor.

    2.1 Zur Frage, ob die Vertreterin der Beschwerdegegnerin auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihre Klientin zur Vertretung der Beschwerdegegnerin berechtigt war, hat das Obergericht im Wesentlichen ausgeführt, der Insolvenzverwalter habe der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2003 mitgeteilt, er habe...

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