Arrêt nº 2P.214/2003 de IIe Cour de Droit Public, 25 février 2004

Date de Résolution25 février 2004
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.214/2003 /zga

Urteil vom 25. Februar 2004

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,

Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

B.________ AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Oliver Sidler,

gegen

Kantonsspital Luzern, Informatikabteilung, 6000 Luzern 16, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sury,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Art. 9 BV (Submission),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 12. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.

Im Luzerner Amtsblatt vom 2. November 2002 hat das Kantonsspital Luzern - für sich selber, für das Kantonale Spital Sursee-Wolhusen, das Psychiatriezentrum Luzerner Landschaft und die Luzerner Höhenklinik Montana - die Beschaffung eines "Softwareverteilungstools" für 1'200 bis 1'800 "Workstations" öffentlich ausgeschrieben. Als Zuschlagskriterien publizierte es "Übereinstimmung des Angebots mit den Anforderungen des Pflichtenhefts" sowie "Wirtschaftlichkeit des Angebots". Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 erteilte das Kantonsspital der H.________ AG den Zuschlag. Hiergegen erhob eine der unterlegenen Mitkonkurrentinnen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern: Die B.________ AG hatte die preisgünstigste Offerte eingereicht, war aber vom Kantonsspital nicht berücksichtigt worden, weil ihr Angebot nicht den technischen Anforderungen entspreche. Das Verwaltungsgericht erteilte der Beschwerde zunächst (vorsorglich) die aufschiebende Wirkung und wies sie dann mit Urteil vom 12. Juni 2003 ab.

B.

Am 15. August 2003 hat die B.________ AG beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass dieser sowie die Zuschlagsverfügung des Kantonsspitals Luzern "widerrechtlich" seien.

Das Kantonsspital Luzern beantragt, nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne, während die H.________ AG auf Teilnahme am Verfahren verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auf Bundesebene nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführerin war am streitigen Submissionsverfahren beteiligt, weshalb sie zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen den die Vergabe schützenden Entscheid des Verwaltungsgerichts legitimiert ist (vgl. Art. 88 OG; BGE 125 II 86 E. 4 S. 95 f.; 125 I 406 E. 1 S. 408). Daran ändert nichts, dass ihre Offerte (angeblich) den technischen Anforderungen der Ausschreibung nicht entsprochen hat und deswegen für den Zuschlag nicht in Frage kam.

    1.2 Gegen einen Zuschlagsentscheid steht die staatsrechtliche Beschwerde auch dann offen, wenn mit dem ausgewählten Bewerber - wie offenbar vorliegend - bereits ein Vertrag abgeschlossen worden ist. Zwar wird die Gültigkeit dieses Vertrages durch die Gutheissung der Beschwerde eines Konkurrenten nicht berührt, doch behält der übergangene Bewerber insofern ein aktuelles praktisches Interesse am Verfahren, als das Bundesgericht auf Grund der speziellen Regelung von Art. 9 Abs. 3 BGBM in diesem Falle wenigstens die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Zuschlags festzustellen hat, um dem Betroffenen die allfällige Geltendmachung von Schadenersatz zu...

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