Arrêt nº 8G.134/2003 de Chambre d'accusation, 12 février 2004

Date de Résolution12 février 2004
SourceChambre d'accusation

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.134/2003 /kra

Urteil vom 12. Februar 2004

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,

Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________ ,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Affolter-Eijsten,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (ungetreue Geschäftsführung; Amtsgeheimnisverletzung),

AK-Beschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom

8. Dezember 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Dr. X.________ reichte am 3. Mai 2003 bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Dr. Y.________, einen Mitarbeiter des Bundesamtes für Energie (BFE), ein. Sie wirft ihm ungetreue Amtsführung, Amtsmissbrauch, Amtsgeheimnisverletzung, Gehilfenschaft zu falscher Anschuldigung, Gehilfenschaft zu Nötigung, Gehilfenschaft zu Veruntreuung, üble Nachrede, allenfalls passive Bestechung und falsche Zeugenaussage vor. In tatsächlicher Hinsicht verdächtigt sie ihn, er sei im vom BFE subventionierten Projekt der Firma A.________AG zur Verbesserung des Wärmeübergangs mit elektromagnetischen Feldern trotz Hinweisen auf mögliche Zweckentfremdungen der Bundessubventionen durch Mitarbeitende der A.________AG pflichtwidrig nicht tätig geworden. Diese möglichen Zweckentfremdungen seien durch die von der A.________AG in Rechnung gestellten zu hohen bzw. nicht erbrachten Eigenleistungen sowie Anschaffungen für andere Projekte entstanden. Der Beschuldigte habe wahrscheinlich mit dem CEO der A.________AG einen Pakt geschlossen, der sowohl das Projekt zu Fall gebracht als auch die Eidgenossenschaft geschädigt habe. Der Beschuldigte habe direkt und über den CEO der A.________AG falsche Anschuldigungen verbreitet und unzulässigerweise amtliche Macht ausgeübt, indem er die Anzeigerin bei einem Mitarbeiter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAF) in Uster schlecht gemacht und versucht habe, an Informationen über die Anzeigerin im Zusammenhang mit ALV-Leistungen zu gelangen, und indem er die Anzeigerin gegenüber einem wissenschaftlichen Sachbearbeiter an der ETH in Zürich in ein schlechtes Licht gestellt und diesem vertrauliche Daten über sie mitgeteilt habe. Schliesslich habe der Beschuldigte vertrauliche Daten aus dem Projekt Dritten preisgegeben, zusammen mit dem CEO der A.________AG ein schmutziges Spiel gegen die Anzeigerin...

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