Arrêt nº 8G.117/2003 de Chambre d'accusation, 9 février 2004

Date de Résolution 9 février 2004
SourceChambre d'accusation

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.117/2003 /kra

Urteil vom 9. Februar 2004

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,

Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

X._________,

Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wiebecke,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Eidgenössische Untersuchungsrichterin, Effingerstrasse 43, Postfach 5959, 3001 Bern.

Gegenstand

Revision des Bundesgerichtsurteils vom

9. September 2003 (8G.122/2002).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 9. September 2003 verpflichtete das Schweizerische Bundesgericht (Anklagekammer) die Schweizerische Bundesanwaltschaft, X._________ eine Genugtuungssumme von CHF 30'000.-- sowie Schadenersatz von CHF 15'000.-- auszurichten. Im Mehrbetrag wurde das Entschädigungsbegehren von X._________ abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Verfahren 8G.122/2002).

B.

Am 27. Oktober 2003 stellte X._________ beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch. Er beantragt die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. September 2003 und die Zusprechung einer "Entschädigung von CHF 505'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 1994".

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Ein Urteil, das formell und materiell rechtskräftig ist und daher anders nicht mehr abgeändert werden kann, muss im Interesse der Wahrheitsfindung mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision korrigiert werden können, wenn sich nachträglich herausstellt, dass es auf einer falschen tatsächlichen Grundlage bzw. auf schweren Verfahrensfehlern beruht (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 mit Hinweisen; vgl. auch Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 8.1). Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist namentlich zulässig, wenn das Gericht einzelne Anträge nicht beurteilt oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 136 lit. c-d OG; vgl. dazu Escher, a.a.O., Rz. 8.15-16).

Im Revisionsgesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird (Art. 140 OG). Revisionsgründe gemäss Art. 136 OG sind binnen 30 Tagen (vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an) geltend zu machen (Art. 141 Abs. 1 lit. a OG). Wird das Revisionsgesuch einstimmig als unzulässig oder unbegründet befunden, so kann es ohne öffentliche Beratung erledigt werden (Art. 143 Abs. 1 OG). Diesfalls ist auch auf eine Stellungnahme der Gegenpartei zu verzichten (Art. 143 Abs. 2 OG).

2.

Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, das Bundesgericht habe einen erhobenen Antrag "offensichtlich unbeurteilt gelassen". Darin...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT