Arrêt nº 4P.184/2003 de Ire Cour de Droit Civil, 2 février 2004

Date de Résolution 2 février 2004
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4P.184/2003 /lma

Urteil vom 2. Februar 2004

  1. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch.

Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Müller,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Anton Frank,

Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer.

Gegenstand

Art. 9 und 29 BV. Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; gerechte Behandlung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 22. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.

Mit Klage vom 21. Juni 2001 beantragte die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) beim Amtsgericht Luzern-Stadt, es sei festzustellen, dass die mit Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Zürich 6 in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 400'000.-- nebst Zins nicht bestehe und die Betreibung ohne Schuldgrund angehoben worden sei (Begehren 1). Im Sinne von Art. 8a Abs. 3 SchKG sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. X.________ des Betreibungsamtes Zürich 6 ungerechtfertigt erfolgt und deshalb im Register zu löschen sei (Begehren 2). Nach Abschluss des Schriftenwechsels fand am 20. Februar 2002 eine Instruktionsverhandlung statt. Ab dem 15. April 2002 wurde das Verfahren sistiert, um den Verlauf eines vom Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens in dieser Angelegenheit abzuwarten. Am 29. August 2002 zog A.________ (Beschwerdeführer) die gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitete Betreibung zurück. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2002 schrieb das Amtsgericht Luzern-Stadt den Prozess als erledigt ab und legte dem Beschwerdeführer die Gerichts- und Parteikosten auf.

B.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Amtsgerichts Luzern-Stadt Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. Juli 2003 abwies.

C.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Obergericht beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kostenverlegung im kantonalen Verfahren sei unter Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV erfolgt.

    1.2 Nach dem angefochtenen Entscheid befindet das Gericht gemäss § 121 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO/LU nach Ermessen über die Kostenfolge, wenn der Prozess durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos wird oder das rechtliche Interesse aus andern Gründen dahingefallen ist. Das Obergericht bestätigt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass beim Entscheid über die Kostenfolge in Betracht zu ziehen sei, welche Partei Anlass zur Klage gegeben habe, wie der Prozess mutmasslich entschieden worden wäre und welche Partei die Gegenstandslosigkeit des Prozesses allenfalls zu vertreten habe.

    Dagegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Rügen. Er beanstandet, dass die kantonalen Gerichte bei Anwendung dieser Regeln zum Ergebnis gelangten, er habe Anlass zur Klage gegeben und durch den Rückzug der Betreibung die Gegenstandslosigkeit des Prozesses bzw. das Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses verursacht, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Das Obergericht sei zu Unrecht der Auffassung, das Amtsgericht habe das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten, als es ihm die Prozesskosten auferlegte.

  2. 2.1 Das Obergericht geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Amtsgericht rechtsgültig vertreten, diese Prozessvoraussetzung somit erfüllt war. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt lic. iur. Anton Frank, habe von den Herren C.________ und D.________, den Leitern der Zweigniederlassung der Beschwerdegegnerin, eine Prozessvollmacht erhalten. Da die Unterschriftsberechtigung von C.________ und D.________ sich auf die Zweigniederlassung beschränke, hätten sie die Beschwerdegegnerin zwar grundsätzlich nicht vertreten und Rechtsanwalt Frank keine Prozessvollmacht ausstellen können. Indessen schloss das Obergericht aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.-- geleistet habe, sinngemäss auf eine Genehmigung der durch die Leiter der Zweigniederlassung erteilten Vollmacht an Rechtsanwalt Frank durch die zuständigen Organe der Beschwerdegegnerin.

    2.2

    2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht partei- und prozessfähig gewesen. Daher hätte auf ihre Klage von vornherein nicht eingetreten werden können. Indem das Obergericht von der Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausgehe, wende es die bundesrechtlichen Normen über die Vertretung juristischer Personen (Art. 55 ZGB, Art. 718ff. OR) und § 44 ZPO/LU über die Prozessfähigkeit im kantonalen Zivilprozess willkürlich an.

    2.2.2 Die Partei- und...

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