Arrêt nº 2A.36/2004 de IIe Cour de Droit Public, 30 janvier 2004

Date de Résolution30 janvier 2004
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.36/2004 /leb

Urteil vom 30. Januar 2004

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiberin Müller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Aarwangen,

Jurastrasse 22, 4901 Langenthal,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 6./9. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.

Der aus Weissrussland stammende, 1978 geborene X.________ reiste am 26. Januar 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein und wies X.________ aus dem Gebiet der Schweiz weg. Am 11. August 2003 hielt ihn die Kantonspolizei Bern in Aarwangen fest und nahm ihn anschliessend in Polizeihaft. Am 16. Dezember 2003 verurteilte ihn der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von viereinhalb Monaten, unter Anrechnung von 128 Tagen Untersuchungshaft, einer Busse von Fr. 60.-- sowie einer unbedingten Landesverweisung von vier Jahren. Das Urteil erwuchs am 17. Dezember 2003 in Rechtskraft.

B.

Mit per Fax übermitteltem Schreiben vom 6. Januar 2004 machte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern das Regierungsstatthalteramt Aarwangen, den Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen, die Kantonspolizei Bern, den Migrationsdienst des Kantons Bern sowie das Regionalgefängnis Burgdorf darauf aufmerksam, dass ihr als Vollzugsbehörde dieses Strafurteil erst am 6. Januar 2004 mitgeteilt worden sei, jedoch das Strafende für X.________ schon auf den 24. Dezember 2003 gefallen sei. Es forderte den Regierungsstatthalter auf, über die Vollstreckung der gerichtlichen Landesverweisung zu verfügen. Das Amt hielt zudem fest, dass X.________, falls nicht eine andere Behörde die Ausschaffungshaft (allenfalls rückwirkend auf den 24. Dezember 2003) anordne, unverzüglich auf freien Fuss zu setzen sei. Noch am gleichen Tag verfügte der Regierungsstatthalter von Aarwangen die Vollstreckung der Landesverweisung und ersuchte den zuständigen Haftrichter, "die Anordnung der rückwirkenden Ausschaffungshaft zu entscheiden". Gleichentags um 16.25 Uhr führte die Haftrichterin 6b des Haftgerichts Bern-Mittelland eine mündliche Verhandlung durch und genehmigte die vom Regierungsstatthalter angeordnete Ausschaffungshaft.

C.

Dagegen hat X.________ mit Schreiben vom 13. Januar 2004 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er weist darauf hin, dass ihn der Richter darauf aufmerksam gemacht habe, er werde auf den 24. Dezember 2003 aus dem Gefängnis entlassen; er sei aber bis zum 6. Januar 2004 inhaftiert geblieben. Er ersucht darum, die Möglichkeit einer Haftentlassung zu prüfen.

Der Regierungsstatthalter von Aarwangen beantragt, an seiner Verfügung vom 6. Januar 2004 sei festzuhalten. Die Haftrichterin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung für...

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