Arrêt nº U 20/03 de IIe Cour de Droit Social, 19 janvier 2004

Date de Résolution19 janvier 2004
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 20/03

Urteil vom 19. Januar 2004

  1. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiber Renggli

Parteien

R.________, 1973, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Mobiliar-Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Peter Bäriswyl, Bubenbergplatz 10, 3011 Bern

Vorinstanz

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen

(Entscheid vom 18. September 2002)

Sachverhalt:

A.

Die 1973 geborene R.________ arbeitete vom 1. Dezember 1997 bis 30. Juni 1998 im Umfang von 80% als Pflegehelferin im Blindenwohnheim X.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert; Ende August 1998 begann die Versicherte das berufsbegleitende Studium zur Sozialarbeiterin. Am 22. Juni 1998 erlitt sie einen Unfall. Sie sass auf dem Boden und wollte aufstehen, wobei ihr ihr Freund helfen wollte, indem er sie - etwas zu heftig - hochzog. Der Teppich rutschte unter ihr weg und der Kopf kippte nach hinten. Im Anschluss traten Nackenschmerzen auf, weshalb sich R.________ am 25. Juni 1998 erstmals zu Dr. med. S.________ in Behandlung begab. Dieser diagnostizierte eine Muskelzerrung und eine HWS-Blockade ohne ossäre Verletzung und verordnete Manipulativtherapie und Medikamente. Die Mobiliar anerkannte ihre Leistungspflicht. Bei persistierenden Beschwerden traten bei der Versicherten etwa vier Wochen nach dem Unfall zudem diffuse Sensibilitätsstörungen auf, was zu fortgesetzter medizinischer Abklärung und Behandlung führte. Nachdem die Mobiliar einen Aktenbericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 12. April 2000 eingeholt hatte, stellte sie mit Verfügung vom 3. August 2000 die Leistungen per 30. April 2000 ein, da kein natürlicher und adäquater Zusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom Juni 1998 vorliege. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. Mai 2001).

B.

Hiegegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden Beschwerde und reichte unter anderem eine biomechanische Expertise des Dr. O.________ vom 11. Juli 2001 sowie einen Bericht des Dr. med. H.________, Neurologie FMH, vom 10. August 2001 mit einem Auszug aus der Krankengeschichte vom 12. Februar 1999 und zwei CT-Befunden vom 9. April 1999 und 2. März 2000 ein. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. September 2002 ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden sei aufzuheben und die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% sowie eine Integritätsentschädigung von 15% bzw. nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen. Sie legt drei Berichte des Dr. med. H.________ vom 13. Januar 2003 sowie vom 5. März und 13. August 2002 auf.

Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 ff. Erw. 5a und c), insbesondere die gemäss BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und b für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien bei Vorliegen einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eines "äquivalenten Verletzungsmechanismus'" (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder eines Schädel-Hirntraumas zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

    Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (hier: 15. Mai 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

  2. 2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

    2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT