Arrêt nº 8G.148/2003 de Chambre d'accusation, 12 janvier 2004

Date de Résolution12 janvier 2004
SourceChambre d'accusation

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.148/2003 /gnd

Urteil vom 12. Januar 2004

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,

Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,

Gesuchstellerin,

gegen

X.________,

Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli.

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 51 Abs. 2 BStP).

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. Juli 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ und Unbekannt wegen des Verdachts auf bandenmässige Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB. Der Beschuldigte wird verdächtigt, als Hauptaktionär und CEO einer Privatbank für Drogenkartelle tätig und in dubiose Geldgeschäfte - z.B. mit mehreren Millionen argentinischen Pesos - verwickelt gewesen zu sein.

    Am 11. Dezember 2003 erliess die Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 44 ff. BStP gegen den Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr einen Haftbefehl. Noch am selben Tag wurde er an seinem Domizil angehalten, und es wurden Hausdurchsuchungen an seinem Wohnsitz, seinem Feriendomizil und in seiner Bank durchgeführt. Anlässlich der ersten Einvernahme am 12. Dezember 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft X.________ die Haft. Am gleichen Tag stellte die Bundesanwaltschaft beim Haftgericht III Bern-Mittelland Antrag auf Bestätigung der Untersuchungshaft. Der Antrag wurde gutgeheissen.

    Mit Eingabe vom 24. Dezember 2003 stellt die Bundesanwaltschaft bei der Anklagekammer des Bundesgerichts gestützt auf Art. 51 Abs. 2 BStP das Gesuch, die Untersuchungshaft sei angemessen, mindestens jedoch bis Ende Januar 2004, zu verlängern.

    Die Anklagekammer lud den Beschuldigten am 31. Dezember 2003 ein, bis zum 7. Januar 2004 zum Gesuch der Bundesanwaltschaft Stellung zu nehmen.

    X.________ beantragt mit Eingabe vom 7. Januar 2004, der Antrag auf Haftverlängerung sei abzuweisen und er per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Subeventualiter sei er spätestens per 14. Januar 2004 aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

  2. Das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft muss am letzten Tag der 14-tägigen Frist von Art. 51 Abs. 2 BStP bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Urteil der Anklagekammer 8G.25/2002 vom 4. April...

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