Arrêt nº I 604/02 de IIe Cour de Droit Social, 18 décembre 2003

Date de Résolution18 décembre 2003
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 604/02

Urteil vom 18. Dezember 2003

IV. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien

C.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Verfügung vom 17. Juni 2002)

Sachverhalt:

A.

Der 1977 geborene C.________ meldete sich am 20. März 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2002 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine Abweisung des Leistungsbegehrens vorgesehen sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass seit September 1999 eine geringe medizinisch zu begründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. C.________ ersuchte innert Frist die Verwaltung um genauere Abklärung des Vorbescheides. Er verstehe nicht, was unter einer geringen medizinischen Einschränkung zu verstehen sei. Es verhalte sich so, dass der behandelnde Arzt, Dr. med. O.________, ihn aufgefordert habe, sich bei der IV anzumelden. In einem Arztbericht vom 27. Februar 2002 stellte dieser Arzt die Diagnose einer invalidisierenden dyspeptischen Störung seit Sommer 1999. Seit dem 30. September 1999 bis heute bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 9. April 2002 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest.

B.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 gelangte C.________ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt: Die IV-Beurteilung stütze sich lediglich auf ein psychiatrisches Gutachten. Eine Beurteilung durch einen Facharzt für Magen-, Darmkrankheiten habe nicht stattgefunden. Er erhebe deshalb Einsprache gegen die Verfügung vom 9. April 2002.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 wies das kantonale Gericht darauf hin, dass die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten müsse. Die eingereichte Beschwerde, sofern es sich überhaupt um eine solche handle, genüge diesen Anforderungen nicht. Zur Verbesserung der Eingabe werde eine nicht erstreckbare Frist bis zum 7. Juni 2002 angesetzt. Verstreiche diese Frist unbenutzt, so werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Nachdem innert Frist keine weitere Eingabe erfolgt war, verfügte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 17...

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