Arrêt nº 8G.123/2003 de Chambre d'accusation, 9 décembre 2003

Date de Résolution 9 décembre 2003
SourceChambre d'accusation

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.123/2003 /kra

Urteil vom 9. Dezember 2003

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,

Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

Firma X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________,

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission, 3003 Bern.

Gegenstand

Beschlagnahme,

AK-Beschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 7. November 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. Gestützt auf polizeiliche Feststellungen, nach denen im Bistro Y.________ in Pratteln mit zwei Spielautomaten vom Typ Super Cherry 600 verbotene Glücksspiele durchgeführt würden, eröffnete die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) gegen den Wirt des Bistros, B.________, und gegen die Firma X.________, vertreten durch A.________, eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (SBG). Mit Verfügung vom 7. November 2003 wurden einer der Spielautomaten, der sich direkt neben der Bar befand, beschlagnahmt und die Firma X.________ aufgefordert, verschiedene Unterlagen und Gegenstände der ESBK herauszugeben.

    Mit Eingabe vom 13. November 2003 führt A.________ von der Firma X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Verfügung vom 7. November 2003 und die Strafuntersuchung gegen die Firma X.________ seien als nichtig zu erklären.

    In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2003 beantragt die ESBK, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

    Am 18. November 2003 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich bis zum 28. November 2003 zur Vernehmlassung der ESBK zu äussern. Davon hat sie innert Frist keinen Gebrauch gemacht.

  2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäss Art. 26 VStrR geht es nur um die Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 7. November 2003. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Strafuntersuchung sei nichtig zu erklären, kann darauf nicht eingetreten werden.

  3. Voraussetzung für eine Zwangsmassnahme im Verwaltungsstrafrecht, zu denen z.B. die Beschlagnahme eines Spielautomaten gehört, ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte oder gegenüber einem Dritten (BGE 124 IV 313 E. 4).

    Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zwar am 28. August 2000 mit dem Wirt des Bistros Y.________ eine Vereinbarung über die...

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