Arrêt nº 8G.126/2003 de Chambre d'accusation, 4 décembre 2003

Date de Résolution 4 décembre 2003
SourceChambre d'accusation

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.126/2003 /pai

Urteil vom 4. Dezember 2003

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, Seilerweg 9, Postfach 5016, 3001 Bern,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Entlassung aus der Auslieferungshaft,

AK-Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 10. November 2003.

Sachverhalt:

A.

Der russische Staatsangehörige X.________ wird verdächtigt, am 10. September 2001 in Deutschland einen Check, der von einer amerikanischen Bank für A. und B. C.________ ausgestellt worden war, insoweit gefälscht zu haben, als er seinen Namen und den Betrag von 8'500'000 Dollar darauf notiert und mit dem Namen des Ausstellers signiert habe. Noch am selben Tag soll er den Check in Eschweiler an D.________ übergeben haben, damit dieser ihn in Polen einlöse. Als D.________ den Check am 16. November 2001 bei der E.________ Bank in Wroclaw vorwies, um den Betrag von 8'500'000 Dollar zu erhalten, wurde die angebliche Fälschung entdeckt.

Gestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wroclaw vom 24. Februar 2003 ersuchte Interpol Warschau am 10. März 2003 die Schweiz um Inhaftnahme von X.________ zwecks späterer Auslieferung.

Am 7. November 2003 wurde X.________ im Regionalgefängnis Bern in provisorische Auslieferungshaft gesetzt. Nachdem er am selben Tag einem Beamten des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei Bern zu Protokoll gegeben hatte, dass er mit einer vereinfachten Auslieferung an Polen nicht einverstanden sei, erliess das Bundesamt für Justiz am 10. November 2003 einen Auslieferungshaftbefehl. Dieser wurde X.________ am 11. November 2003 eröffnet.

B.

Mit fristgerechter Eingabe vom 21. November 2003 führt X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, er sei mit sofortiger Wirkung aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5).

In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2003 hält X.________ an seinem Rechtsbegehren fest. Er stellt das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Fürsprecher Manuel Rohrer als amtlichem Anwalt zu gewähren (act. 7).

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen...

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