Arrêt nº 1A.175/2003 de Ire Cour de Droit Civil, 27 novembre 2003

Date de Résolution27 novembre 2003
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.175/2003 /sta

Urteil vom 27. November 2003

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Loretan,

Gerichtsschreiber Pfisterer.

Parteien

  1. A.________,

  2. B.________,

  3. W.C.________ und X.C.________,

  4. D.________,

    Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,

    gegen

    Y.E.________ und Z.E.________, Beschwerdegegner,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Leuzinger,

    Gemeinderat Glarus, 8750 Glarus, vertreten durch die gemeinderätliche Baukommission Glarus, Gemeindehaus, 8750 Glarus,

    Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus,

    Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, Spielhof 1, 8750 Glarus.

    Gegenstand

    Ausnahmebewilligung (Waldabstand),

    Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 1. Juli 2003.

    Sachverhalt:

    A.

    Y.E.________ und Z.E.________ ersuchten den Gemeinderat Glarus mit Baugesuch vom 30. August 2002 um die Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses mit Garagentrakt. Das Gesuch enthielt unter anderem ein Ausnahmebewilligungsgesuch, datiert vom 17. September 2002, für die Unterschreitung des Waldabstandes. Während des Vorprüfungsverfahrens, jedoch noch vor der Ausschreibung des Baugesuchs im Amtsblatt, nämlich am 19. November 2002, erteilte der Regierungsrat des Kantons Glarus die Ausnahmebewilligung. Am 17. Dezember 2002 versandte der Regierungsrat ein Rektifikat der Verfügung vom 19. November, welches den Inhalt der Ausnahmebewilligung in einem hier nicht weiter interessierenden Punkte abänderte.

    Der Gemeinderat Glarus veröffentlichte das Baugesuch von Y.E.________ und Z.E.________ im Amtsblatt vom 5. Dezember 2002 mit dem Hinweis, dass die Baugesuchsunterlagen bei der Gemeinderatskanzlei zur Einsichtnahme auflägen, sowie mit einem Hinweis auf die Einsprachefrist.

    Mit Einsprache vom 19. Dezember 2002 beantragten A.________, B.________, W.C.________ und X.C.________, D.________ und weitere Nachbarn dem Gemeinderat Glarus, die Baubewilligung sei zu verweigern. Zur Begründung machten sie namentlich geltend, das Baugrundstück sei ungenügend erschlossen und der Waldabstand sei nicht eingehalten.

    Die Baukommission des Gemeinderates Glarus wies die Einsprache am 14. Januar 2003 ab und erteilte die nachgesuchte Baubewilligung unter Auflagen.

    B.

    Die unterlegenen Einsprecher gelangten gegen den kommunalen Baubewilligungsentscheid sowie gegen die regierungsrätliche Ausnahmebewilligung betreffend Waldabstand an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Dieses erkannte am 1. Juli 2003, es trete auf die Beschwerde gegen die kommunale Baubewilligung mangels Zuständigkeit und auf jene gegen die Ausnahmebewilligung wegen verspäteter Einreichung der Beschwerde nicht ein.

    C.

    Gegen dieses Urteil erhoben A.________, B.________, W.C.________ und X.C.________ sowie D.________ am 27. August 2003 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

    Der Regierungsrat, das Verwaltungsgericht sowie Y.E.________ und Z.E.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Die gemeinderätliche Baukommission Glarus erklärte Verzicht auf Vernehmlassung.

    D.

    Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung sprach der Beschwerde am 17. September 2003 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  5. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174, 185 E. 1 S. 188; 129 II 225 E. 1 S. 227, mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht.

    1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 OG), sofern diese von einer in Art. 98 OG genannten Vorinstanz erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Sodann unterliegen der...

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