Arrêt nº 2P.274/2003 de IIe Cour de Droit Public, 5 novembre 2003

Date de Résolution 5 novembre 2003
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2P.274/2003 /kil

Urteil vom 5. November 2003

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Finanz-Departement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn,

Kantonales Steuergericht Solothurn,

Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Gerichtsgebühr/Erlass,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil

des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom

18. August 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

A.________ stellte am 15. April 2003 beim Finanzdepartement des Kantons Solothurn ein Erlassgesuch für vom Steuergericht des Kantons Solothurn auferlegte Gerichtskosten von Fr. 305.-- bzw. Fr. 100.--. Das Finanzdepartement leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an das Steuergericht weiter, welches A.________ einen Fragebogen zum Erlassgesuch zustellte und eine Frist bis 22. Mai 2003 zu dessen Rücksendung ansetzte, unter Androhung des Nichteintretens bei Nichteinhaltung der Frist. A.________ beantragte am 15. Mai 2003 eine Fristerstreckung bis Mitte Juli 2003. Das Steuergericht erstreckte die Frist mit Verfügung vom 15. Mai 2003 bis zum 14. Juli 2003, wobei es eine weitere Fristerstreckung ausschloss. Am 13. Juli 2003 beantragte A.________ per Telefax eine weitere Fristerstreckung bis Ende Juli 2003. Mit Urteil vom 18. August 2003 trat das Steuergericht auf das Erlassgesuch nicht ein.

Mit Urteil vom 6. Oktober 2003 erteilte das Richteramt B.________, Zivilabteilung, dem Staat Solothurn definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 405.-- (Forderung gegen A.________) nebst Zins sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls.

Mit einer Eingabe vom 28. Oktober 2003 wandte sich A.________ ans Bundesgericht, worin er sich sowohl über das Urteil des Steuergerichts als auch über das Rechtsöffnungsurteil des Richteramtes B.________ beschwerte. Soweit sich die Eingabe auf das Rechtsöffnungsurteil bezieht, ist sie von der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen worden (Verfahren 5P.389/2003); mit Urteil vom 31. Oktober 2003 wurde sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Soweit die Eingabe sich gegen das Urteil des Steuergerichts wendet, hat die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen (Verfahren 2P.274/2003).

2.

Wer staatsrechtliche...

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