Arrêt nº 4C.220/2003 de Ire Cour de Droit Civil, 28 octobre 2003

Date de Résolution28 octobre 2003
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.220/2003 /zga

Urteil vom 28. Oktober 2003

  1. Zivilabteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

X.________ Transport AG,

Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich,

gegen

Y.________,

Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Bahnhofstrasse 42,

5401 Baden.

Gegenstand

Arbeitsvertrag/Auftrag,

Berufung gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 28. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.

Y.________ (Kläger) ist im Hauptberuf selbständiger Landwirt. Vom 14. Juni 1999 bis zum 31. Januar 2001 führte er im Nebenerwerb mit einem Lastwagen der X.________ Transporte AG (Beklagte) Transporte für die Z.________ AG aus, indem er Waren von deren Zentrallager zu den Aussenstationen und zurück beförderte. Nachdem die Z.________ die Transportvereinbarung mit der Beklagten per 31. Januar 2001 aufgelöst hatte, nahm die Beklagte die Dienste des Klägers nicht mehr in Anspruch.

B.

Am 21. März 2001 forderte der Kläger von der Beklagten beim Arbeitsgericht Baden die Bezahlung von drei Monatslöhnen von je durchschnittlich Fr. 6'000.--. Diese Forderung von Fr. 18'000.-- erhöhte er in der Replik um zusätzliche Fr. 9'000.-- entsprechend 1,5 Monatslöhnen als Strafzahlung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung. Ferner verlangte er zusätzliche Fr. 1'000.-- als Ferienlohn für die Monate März und April 2001. Er vertrat den Standpunkt, sein Vertrag mit der Beklagten sei als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Das Arbeitsgericht Baden wies die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2002 ab. Es gelangte mit der Beklagten zum Schluss, der Vertrag zwischen den Parteien sei als Auftrag zu betrachten.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess am 28. Mai 2003 eine dagegen gerichtete Appellation des Klägers teilweise gut, hob das Urteil des Arbeitsgerichts Baden vom 8. Juli 2002 auf und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 18'000.-- abzüglich die Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 1'782.--, insgesamt also Fr. 16'218.-- zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Das Gericht qualifizierte das strittige Rechtsverhältnis in Würdigung der gesamten Umstände als Arbeitsvertrag. Dessen fristlose Auflösung sei ohne wichtigen Grund erfolgt, weshalb die Beklagte dem Kläger Schadenersatz in Höhe des bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist geschuldeten Lohnes zu entrichten habe. Der zusätzlich geforderte Ferienlohn sei dagegen nicht geschuldet, da der Kläger im Februar 2001 Ferien bezogen habe. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles sei auch die eingeklagte Pönalentschädigung im Sinne einer Ausnahme abzuweisen.

C.

Die Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung vom 18. Juli...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT