Arrêt nº 2A.423/2003 de IIe Cour de Droit Public, 29 septembre 2003

Date de Résolution29 septembre 2003
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.423/2003 /bmt

Urteil vom 29. September 2003

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli

Gerichtsschreiber Fux.

Parteien

P.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland,

Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft

gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland

vom 10. September 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Der nach eigenen Angaben aus Armenien stammende P.________ (geb. 1977) reiste am 25. Januar 2002 ohne Reisepass illegal in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge am 15. November 2002 abgewiesen. Die Haftrichterin 7 am Haftgericht III Bern-Mittelland bestätigte am 13. Februar 2003 die in der Folge gegen P.________ angeordnete Ausschaffungshaft und am 13. Mai 2003 deren Verlängerung bis zum 11. September 2003. Am 10. September 2003 genehmigte die Haftrichterin eine zweite Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 11. November 2003.

    P.________ ist mit einem in russischer Sprache verfassten Schreiben an das Bundesgericht gelangt (Eingang: 15. September 2003). Das Bundesgericht verfügte die Übersetzung ins Deutsche von Amtes wegen und nimmt die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Haftrichterin vom 10. September 2003 entgegen. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen; er werde die Schweiz nicht illegal verlassen und sich den Behörden zur Verfügung halten.

    Der Migrationsdienst des Kantons Bern sowie die Haftrichterin beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht, und auch der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, sich nochmals zur Sache zu äussern, keinen Gebrauch gemacht.

  2. Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und 5 lit. a ANAG) erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Die Haft darf vorerst für höchstens drei Monate...

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