Arrêt nº 8G.96/2003 de Chambre d'accusation, 15 septembre 2003

Date de Résolution15 septembre 2003
SourceChambre d'accusation

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8G.96/2003 /pai

Urteil vom 15. September 2003

Anklagekammer

Besetzung

Bundesrichter Karlen, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,

Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,

7001 Chur,

Gesuchstellerin,

gegen

Office du Juge d'instruction cantonal,

Palais de Justice, case postale, 1950 Sion 2,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.________, B.________, C.________, D.________.

Sachverhalt:

A.

Nach einem Einbruchsdiebstahl in eine Bijouterie in Klosters/GR wurden A.________, B.________, C.________ und D.________ am 26. Mai 2003 durch die Kantonspolizei Graubünden als Tatverdächtige festgenommen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Graubünden besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten in unterschiedlicher Zusammensetzung vier vollendete Einbruchsdiebstähle und drei oder vier Einbruchsdiebstahlsversuche in den Kantonen Wallis, St. Gallen, Bern und Graubünden sowie weitere Straftaten begangen haben könnten.

Die Behörden der Kantone Graubünden, Wallis und St. Gallen konnten sich in der Gerichtsstandsfrage nicht einigen.

B.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden gelangt mit Eingabe vom 4. August 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Wallis und eventuell diejenigen des Kantons St. Gallen seien zu verpflichten, alle A.________, B.________, C.________ und D.________ zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Das Amt des kantonalen Untersuchungsrichters des Kantons Wallis beantragt in seiner Stellungnahme vom 27. August 2003, das Gesuch der Staatsanwaltschaft Graubünden und gegebenenfalls dasjenige des Kantons St. Gallen seien abzuweisen. Die Anklagekammer habe zu entscheiden, ob der Kanton Graubünden oder der Kanton St. Gallen zuständig sei (act. 5).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2003, der Kanton Wallis und eventuell der Kanton Graubünden sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A.________, B.________, C.________ und D.________ zu führen (act. 8).

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Der erste angebliche Diebstahlsversuch, auf den sich die Staatsanwaltschaft Graubünden bezieht, wurde am 22. November 2002 zum Nachteil einer Bijouterie in Monthey/VS verübt und dort noch in derselben Nacht angezeigt (act. 1 S. 2). Die Staatsanwaltschaft Graubünden macht geltend, bei allen von ihr angeführten Diebstählen bzw. Versuchen dazu und insbesondere auch bei dem ersten Diebstahlsversuch vom 22. November 2002 in Monthey sei von bandenmässiger...

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