Arrêt nº 2A.364/2003 de IIe Cour de Droit Public, 11 septembre 2003

Date de Résolution11 septembre 2003
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.364/2003 /dxc

Urteil vom 11. September 2003

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin.

Gerichtsschreiberin Müller.

Parteien

X.________, z.Zt. Regionalgefängnis Bern,

Genfergasse 22, 3011 Bern,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang, Schmiedenplatz 5, Postfach 333,

3000 Bern 7,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 11. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.

Der nach eigenen Angaben aus Georgien stammende X.________ (geb. xx. xxxxxxxx 1955) verliess am 7. November 2001 sein Heimatland und gelangte am 12. November 2001 in die Schweiz, wo er an der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch ab und wies X.________ aus der Schweiz weg. Mit Entscheid vom 24. März 2003 trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf die - nur gegen den Vollzug der Wegweisung gerichtete - Beschwerde nicht ein, da X.________ innert der angesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Am 31. März 2003 ordnete der Migrationsdienst des Kantons Bern über ihn die Ausschaffungshaft an. Mit Verfügung vom 2. April (Begründung: 11. April) 2003 prüfte und bestätigte die Haftrichterin 6b des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft.

B.

Am 2. April 2003 verurteilte der Gerichtspräsident 15 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten. Am 14. April 2003 trat X.________ die Gefängnisstrafe in den Anstalten Thorberg an.

C.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 ersuchte X.________ das Bundesamt für Flüchtlinge um Wiedererwägung seines Wegweisungsentscheides. Er beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei; es sei daher die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

D.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2003 beantragte der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, X.________ sei nach der Strafverbüssung (Strafende 12. Juli 2003) wieder in Ausschaffungshaft zu versetzen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 prüfte und bestätigte der Haftrichter 1 des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Wiedererwägungsgesuch von X.________ ab.

E.

Gegen den Haftentscheid vom 11. Juli 2003 hat X.________ am 10. August 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Haftentscheid aufzuheben und ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

F.

Mit Beschluss vom 15. August 2003 entsprach die II. öffentlichrechtliche Abteilung dem Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und ordnete ihm Fürsprecher Z.________ als unentgeltlichen Rechtsanwalt...

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