Arrêt nº 1P.555/2002 de Ire Cour de Droit Civil, 3 septembre 2003

Date de Résolution 3 septembre 2003
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1P.555/2002 /zga

Urteil vom 3. September 2003

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesgerichtsvizepräsident Nay,

Bundesrichter Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

Rudolf Hausherr, Zähringerstrasse 12, 3012 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

Staatskanzlei des Kantons Bern, 3000 Bern 8.

Gegenstand

Stimmrecht,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Bern vom 22. September 2002.

Sachverhalt:

A.

Die Stimmberechtigten des Kantons Bern nahmen an der Volksabstimmung vom 22. September 2002 die aus einer Änderung der Verfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte bestehende Vorlage "Grosser Rat mit 160 Mitgliedern und Wahlreform" mit einem Stimmenverhältnis von 221'661 zu 43'420 bzw. 188'052 zu 70'917 an. Die Vorlage sieht die Verkleinerung des Parlaments von 200 auf 160 Sitze und dessen Proporzwahl in acht Wahlkreisen vor, wobei jedem Amtsbezirk ein Sitz garantiert ist. Die Abstimmungsergebnisse wurden im Amtsblatt des Kantons Bern vom 30. Oktober 2002 publiziert.

B.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Oktober 2002 wegen Verletzung des Stimmrechts beantragt Rudolf Hausherr, "Art. 28, 40a, 40b sowie 40c letzter Satz des Gesetzes über die politischen Rechte, Änderung vom 22.09.2002, seien aufzuheben (abstrakte Normenkontrolle)".

In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2002 beantragt der Regierungsrat in Vertretung des Grossen Rates, die Beschwerde abzuweisen. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels bekräftigen die Parteien ihre Standpunkte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Auf Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG hin beurteilt das Bundesgericht Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger in kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, das neue Wahlverfahren sei willkürlich ausgestaltet, weil es zulasse, dass für die Zuweisung der Garantiesitze einmal auf die Stimmenzahlen im gesamten Wahlkreis und ein andermal auf jene im betreffenden Amtsbezirk abgestellt werde. Zudem sei nicht sichergestellt, dass ein Amtsbezirk jederzeit über den ihm zustehenden Sitz verfüge. Damit rügt er sinngemäss - ausdrücklich tut er dies erst in der Beschwerdeergänzung - die von ihm angefochtenen Gesetzesbestimmungen seien mit Art. 73 Abs. 4 Satz 2 KV nicht vereinbar, wonach jeder Amtsbezirk mindestens einen Sitz erhalte. Da diese Bestimmung das Stimmrecht normiert, ist diese Rüge mit Stimmrechtsbeschwerde zu erheben (ZBl 95/1994 S. 228 E. 1; vgl. auch ZBl 95/1994 S. 222 E. 1a; BGE 118 Ia 184 E. 1a; 113 Ia 388 E. 1b). Als Stimmbürger des Kantons Bern ist der Beschwerdeführer zur Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG ohne weiteres legitimiert (BGE 121 I 357 E. 2a; 120 Ia 194 E. 1c). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

    1.2 Die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde gelten indessen auch für die Stimmrechtsbeschwerde. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich...

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