Arrêt nº 1P.440/2003 de Ire Cour de Droit Civil, 2 septembre 2003

Date de Résolution 2 septembre 2003
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.440/2003

Urteil vom 2. September 2003

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Bundesrichter Catenazzi,

Gerichtsschreiber Haag.

Parteien

M.________, Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon ZH,

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

vertr. durch Staatsanwalt Dr. Schmid, Postfach,

8023 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,

Kassationsgericht des Kantons Zürich,

Postfach 4875, 8022 Zürich.

Gegenstand

Kostenauflage,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss

des Kassationsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.

Am 28. August 1999 erstattete M.________ gegen mehrere Personen am Bezirksgericht Meilen sowie gegen Unbekannt Strafanzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung, Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 14. März 2001 stellte die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich die Untersuchung ein und auferlegte die Kosten dem Anzeigeerstatter. Mit Eingabe vom 30. März 2001 verlangte M.________ beim Einzelrichter des Bezirkes Zürich gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich trat mit Verfügung vom 20. April 2001 auf dieses Gesuch nicht ein und überwies die Akten zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Meilen. Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. November 2001 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht trat auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. November 2001 mit Urteil 1P.790/2001 und 1P.793/2001 vom 28. Januar 2002 nicht ein.

Das Verfahren wurde sodann auf Gesuch des Bezirksgerichts Meilen hin mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 12. Dezember 2001 dem Bezirksgericht Pfäffikon zur Anhandnahme und Erledigung überwiesen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2002 auferlegte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon die Kosten der Untersuchung und des Einspracheverfahrens dem Einsprecher M.________. Gegen diese Verfügung erhob M.________ wiederum Rekurs an die III. Strafkammer des Obergerichts, welche den Rekurs mit Beschluss vom 6. Januar 2003 abwies, soweit sie darauf eintrat.

Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 6. Januar...

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