Arrêt nº 2A.360/2003 de IIe Cour de Droit Public, 22 août 2003

Date de Résolution22 août 2003
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.360/2003 /kil

Urteil vom 22. August 2003

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

X.________, geb. .... 1977, alias X.________,

geb. ... 1981, alias Y.________, geb. .... 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch

A.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Asylwesen, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 17. Juli 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau bestätigte am 17. Juli 2003 die vom Migrationsamt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. Juli 2003 gegen den aus Kamerun stammenden X.________ angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 13. Oktober 2003, 12.00 Uhr. X.________, vertreten durch A.________, beantragt mit Eingabe vom 8. August 2003 an das Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben. Sodann verlangt er, unverzüglich aus der Haft entlassen zu werden, für welche er pro Tag mit Fr. 1'030.-- entschädigt werden will. Des weiteren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und um Zusprechung einer Parteientschädigung. Dem gleichzeitig gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung entsprach der Abteilungspräsident nicht (Verfügung vom 11. August 2003, S. 2).

    Das Migrationsamt des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat sich innert Frist nicht geäussert. Mit Eingabe vom 20. August 2003 hat sich A.________ (für X.________) ergänzend vernehmen lassen, wobei er sich vorab auf verschiedene Anwaltspatente bzw. Doktortitel aus dem In- und Ausland berief und schliesslich geltend machte, die Ausschaffungshaft sei "100 % unzulässig".

    1.2 Vorliegend geht es nicht um eine Zivil- oder Strafsache, in denen nur patentierte Anwälte und die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen als Parteivertreter vor Bundesgericht auftreten können (Art. 29 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer kann sich daher im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch A.________ vertreten lassen, obwohl...

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