Arrêt nº 7B.173/2003 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 11 août 2003
Date de Résolution | 11 août 2003 |
Source | Chambre des Poursuites et Faillittes |
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.173/2003 /min
Urteil vom 11. August 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
-
A.________ AG, c/o B.________ AG,
-
C.________ SA, c/o D.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch E.________,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. Juli 2003.
Die Kammer zieht in Erwägung:
-
Das Betreibungsamt Zug stellte in den Betreibungen Nr. xxx und yyy gegen die A.________ AG am 19. März 2003 die Zahlungsbefehle der B.________ AG als Domizilhalterin der Schuldnerin zu. Am 1. April 2003 stellte das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. zzz gegen die C.________ SA einen weiteren Zahlungsbefehl an deren Domizilhalterin, die Einzelfirma D.________, zu. Mit Eingabe vom 23. April 2003 erhob E.________, Verwaltungsratspräsident bzw. Verwaltungsrat sowohl der A.________ AG wie auch der C.________ SA, namens der beiden Schuldnerinnen Rechtsvorschlag gegen alle drei Zahlungsbefehle. Das Betreibungsamt Zug wies diese mit je separater Verfügung vom 23. April 2003 als verspätet zurück. Mit Urteil vom 10. Juli 2001 wies das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in den oben genannten Betreibungen ab.
Die A.________ AG und die C.________ SA gelangen mit Beschwerde vom 24. Juli 2003 (Postaufgabe 25. Juli 2003) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils der kantonalen Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung (Art. 80 OG) unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden, sofern sie weder offensichtlich auf einem Versehen beruhen noch unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III...
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