Arrêt nº 2A.326/2003 de IIe Cour de Droit Public, 23 juillet 2003

Date de Résolution23 juillet 2003
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.326/2003 /leb

Urteil vom 23. Juli 2003

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, Seilerstrasse 9, Postfach 5016, 3001 Bern,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Vorbereitungshaft gemäss Art. 13a ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 24. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.

Der aus Minsk, Weissrussland, stammende A.________, geb. 1983, reiste im August 2002 in die Schweiz ein und stellte am 19. August 2002 an der Empfangsstelle X.________ ein Asylgesuch. Er trug keine Reisepapiere bei sich; hingegen legte er einen am 10. September 2001 in Minsk ausgestellten Studentenausweis Nr. 751.87 vor. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies A.________ für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zu.

In der Folge beging A.________ zu verschiedenen Malen, erstmals am 13. September 2002, Ladendiebstähle, und es wurden gegen ihn diesbezüglich Strafmandate ausgesprochen. Zudem wurde er dreimal wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu Bussen verurteilt. Am 20. Januar 2003 wurde er von der Polizei angehalten, als er ein Kügelchen Kokain zum Eigenkonsum erwarb; dafür sowie für einen Diebstahl mit geringem Vermögenswert wurde er am 6. Februar 2003 mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Nachdem A.________ am 19. Juni 2003 in Y.________ zwei Flaschen Cognac und eine Flasche Whisky gestohlen hatte, ordnete das Migrationsamt des Kantons Bern gegen ihn Vorbereitungshaft an.

Das Haftgericht III Bern-Mittelland bestätigte am 20. Juni 2003 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Vorbereitungshaft (vollständiger, mit Begründung versehener schriftlicher Entscheid vom 24. Juni 2003).

B.

Mit als Beschwerde bezeichneter, als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu betrachtender Eingabe vom 7. Juli 2003, welche von einer Drittperson in deutscher Sprache verfasst worden ist, beantragt A.________ zur Hauptsache, der Haftbestätigungsentscheid vom 20./24. Juni 2003 sei aufzuheben und er sei aus der Vorbereitungshaft zu entlassen.

C.

Mit Beschluss und Verfügung vom 8. Juli 2003 ist dem in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entsprochen und dem Beschwerdeführer Fürsprecher Manuel Rohrer, Bern, als unentgeltlicher Rechtsanwalt beigegeben worden. Zugleich wurde dem Haftgericht, dem Migrationsdienst des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge (für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement) Frist zur Vernehmlassung und Akteneinreichung angesetzt.

Das Haftgericht und der Migrationsdienst beantragen Abweisung der...

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