Arrêt nº I 810/02 de IIe Cour de Droit Social, 11 juillet 2003

Date de Résolution11 juillet 2003
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 810/02

Urteil vom 11. Juli 2003

  1. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer

Parteien

C.________, 1995, Beschwerdeführerin, handelnd

durch ihre Eltern E.________ und R.________, und

diese vertreten durch M.________, Sozialdienst Spital X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 15. Oktober 2002)

Sachverhalt:

A.

C.________ wurde am 18. Dezember 1995 mit einer lumbalen Myelomeningocele (Spina bifida), einem Hydrocephalus ("Wasserkopf"), einem Klumpfuss rechts, einem Hakenfuss links und einer atypischen Pneumonie geboren. Ihr Vater, E.________, meldete sie am 10. Januar 1996 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV-Stelle des Kantons Aargau) zum Leistungsbezug an. Diese sprach der Versicherten in der Folge unter anderem medizinische Massnahmen inklusive Physiotherapie und Transportkosten zur Behandlung der Geburtsgebrechen-Ziffern 182, 381 und 386 des GgV Anhangs zu. Mit Schreiben vom 17. Juni 1996 wurde in Abgeltung eines täglichen, über das zumutbare Mass hinaus zu leistenden Betreuungsaufwandes in der Hauspflege Beiträge von monatlich höchstens Fr. 970.- (mittlerer Betreuungsaufwand) zugesprochen. Per 1. Dezember 1997 wurde dieser aufgrund eines nunmehr hohen Betreuungsaufwandes auf höchstens Fr. 1493.- pro Monat erhöht. Ab 1. Februar 1998 gewährte die IV-Stelle zudem einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Oktober 1998 einen solchen für eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades (Mitteilung vom 5. August 1998). Nach einem Abklärungsbesuch bei den Eltern von C.________ am 7. März 2001 und Durchführung eines Anhörungsverfahrens - wobei sich insbesondere die Ärztin der Versicherten, Frau Dr. W.________, Spezialärztin FMH für Kinder und Jugendliche, äusserte - teilte die IV-Stelle dem Vater von C.________ in Revisionsverfügungen vom 18. und 19. September 2001 mit, dass ab 1. November 2001 von einer Hilflosigkeit leichten Grades (Fr. 7.-/Tag) auszugehen sei und ab dem gleichen Zeitpunkt Hauspflegeentschädigungen für einen geringen Betreuungsaufwand (maximal Fr. 515.- monatlich) entrichtet würden.

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher sinngemäss beantragt wurde, die bisher ausgerichteten Pflegebeiträge und Hauspflegeentschädigungen seien weiterhin zu gewähren, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 15. Oktober 2002).

C.

C.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern R.________ und E.________, diese wiederum vertreten durch Frau M.________, Sozialarbeiterin am Spital X.________, lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihr Hauspflege-Beiträge bei mittlerem Betreuungsaufwand und Pflegebeiträge für eine mittlere Hilflosigkeit zuzusprechen.

Sowohl die IV-Stelle, als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt...

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