Arrêt nº 7B.149/2003 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 30 juin 2003

Date de Résolution30 juin 2003
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.149/2003 /min

Urteil vom 30. Juni 2003

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung

Bundesrichterin Escher, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

T.________ AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Martin Hütte, Baarerstrasse 10, 6304 Zug,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

SchKG-Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Juni 2003 (JZ 2003/51.102).

Die Kammer hat nach Einsicht

in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Juni 2003, womit in Abweisung der Beschwerde der T.________ AG (als Schuldnerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zug) die Konkurseröffnung vom 29. April 2003 des Konkursrichters beim Kantonsgerichtspräsidium Zug bestätigt und der Konkurs über die T.________ AG neu per Donnerstag, 5. Juni 2003, 16.30 Uhr, eröffnet wurde;

in die Eingabe der T.________ AG vom 23. Juni 2003, womit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 5. Juni 2003, die Rückerstattung des Kostenvorschusses für das Verfahren vor dem Obergericht, soweit dieser die Restforderung übersteigt, sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangt;

in Erwägung,

dass gegen Urteile betreffend die Eröffnung des Konkurses (Art. 171 SchKG) die betreibungsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen ist, da es sich bei der Konkurseröffnung um eine Gerichtssache handelt (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG);

dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG - als einzig mögliches Anfechtungsobjekt - nur der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes oder wegen Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE 122 III 34 E. 1 S. 35);

dass die Beschwerdeführerin gegen die Konkurseröffnung vom 29. April 2003 des Konkursrichters beim Kantonsgerichtspräsidium Zug Beschwerde erhoben hat und das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, das angefochtene Urteil als Gerichtsbehörde, und nicht als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gefällt hat;

dass aus diesen Gründen gegen das angefochtene Urteil bzw. den oberinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Konkurseröffnung (Art...

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