Arrêt nº 2A.446/2002 de IIe Cour de Droit Public, 17 avril 2003

Date de Résolution17 avril 2003
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.446/2002 /kil

Urteil vom 17. April 2003

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Moser.

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Obergasse 26, 8400 Winterthur,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung,

  1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

    Aufenthaltsbewilligung,

    Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss

    des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,

    vom 3. Juli 2002.

    Sachverhalt:

    A.

    Die aus Bosnien stammende X.________, geboren am ... 1947, heiratete 1968 den in Kosovo lebenden Y.________; sie ist heute Staatsangehörige von Serbien und Montenegro (vormals: Bundesrepublik Jugoslawien). Der Ehe entsprossen drei Kinder. Der Ehemann lebte mit Niederlassungsbewilligung im Haushalt des 1975 geborenen, im Kanton Zürich niedergelassenen Sohnes. Am 8. Dezember 1996 zog X.________, die zuvor im Kosovo gelebt hatte, in die Schweiz, worauf ihr am 19. Dezember 1996 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde.

    Am 22. November 1999 verstarb der Ehemann. Mit Verfügung vom 26. Januar 2001 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei; heute Migrationsamt) das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und setzte ihr Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets (Wegweisung). Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg (Entscheid vom 16. Januar 2002).

    B.

    Auf eine von X.________ gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Kammer) mit Beschluss vom 3. Juli 2002 (versandt am 15. August 2002) nicht ein mit der Begründung, nach Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes seien die einen Rechtsanspruch auf die Aufenthaltsbewilligung begründenden Voraussetzungen weggefallen. Im Weiteren wies das Gericht das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab.

    C.

    Mit Eingabe vom 16. September 2002 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, mit der sie die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Rückweisung der Sache an dieses zur materiellen Entscheidung beantragt. Sodann ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor Bundesgericht.

    Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (im Auftrag des Regierungsrates) beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Abteilung) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Ausländerfragen stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    D.

    Dem von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Oktober 2002 entsprochen.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  2. 1.1 Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde richtet sich zur Hauptsache gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts und damit gegen den Entscheid einer nach Art. 98a OG zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz, welche aufgrund einer zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG analogen kantonalen Zugangsregelung auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten ist, da sie einen Rechtsanspruch auf die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung verneint hat.

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege ein Rechtsanspruch auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung vor und das Verwaltungsgericht sei daher zu Unrecht auf das (anspruchsabhängige) kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten, ist ihre Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln (BGE 127 II 161 E. 3a S. 167). Da die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ihrerseits vom grundsätzlichen Vorhandensein eines Rechtsanspruches abhängt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; 127 II 60 E. 1a S. 62 f., 161 E. 1a S. 164, je mit Hinweisen), ist diese Frage im Rahmen der Eintretenserwägungen zu behandeln (BGE 127 II 161 E. 1b S. 165; Urteile 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2 Ingress, sowie 2A.20/2002 vom 13. Mai 2002, E. 1.1).

    1.2 Gemäss Art. 4 ANAG (SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; 127 II 161 E. 1a S. 164 mit Hinweisen).

    Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Vorschriften des innerstaatlichen Gesetzesrechts oder eines bilateralen Staatsvertrages einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte, wird mit Grund nicht behauptet. Ein solcher lässt sich insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 2 ANAG ableiten, gebricht es doch zum einen nach dem Tod des Ehegatten am Erfordernis des ehelichen Zusammenlebens (Satz 1) und hat zum anderen der ordnungsgemässe Aufenthalt der Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt weniger als fünf Jahre gedauert, weshalb ein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung noch nicht entstanden ist (Satz 2; vgl. zum Ganzen BGE 120 Ib 16 E. 2d S. 20 f.; Urteile 2A.105/2001 vom 26. Juni 2001, E. 2, sowie 2A.1/2000 vom 3...

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