Arrêt nº U 263/01 de IIe Cour de Droit Social, 4 avril 2003

Date de Résolution 4 avril 2003
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 263/01

U 304/01

Urteil vom 4. April 2003

  1. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiber Ackermann

Parteien

U 263/01

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug,

und

U 304/01

S.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 28. Juni 2001)

Sachverhalt:

A.

S.________, geboren 1961, war seit August 1992 als Hilfsarbeiter für die Firma R.________ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 29. August 1994 zog er sich anlässlich einer Auseinandersetzung mit Landsleuten - neben anderen, für das vorliegende Verfahren nicht massgebenden, Verletzungen - einen Bruch des rechten Daumens zu, der in der Folge insgesamt fünfmal operiert werden musste. Die SUVA nahm zahlreiche medizinische und erwerbliche Abklärungen vor; sie stellte mit Schreiben vom 18. Juni 1996 die Leistung von Heilkosten und Taggeldern auf Ende Juni 1996 ein, worauf S.________ ab Juli 1996 bis und mit Oktober 1997 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog.

Auf Ersuchen des Hausarztes Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, nahm die SUVA ab März/April 1997 erneut umfangreiche Abklärungen vor und erbrachte bis Ende Februar 1998 Taggeld- und Heilkostenleistungen. Mit Verfügung vom 7. September 1998 sprach die SUVA S.________ mit Wirkung ab dem 1. März 1998 eine Invalidenrente von 15 % zu, da aufgrund der Unfallfolgen leidensbedingte Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien; gleichzeitig wurde ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % gewährt. Nach erhobener Einsprache zog die SUVA weitere Arztberichte bei (unter anderem das von der Invalidenversicherung veranlasste Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle [MEDAS] Zentralschweiz vom 21. Januar 1999 inkl. rheumatologischem Konsilium vom 13. Dezember 1998, handchirurgischem Konsilium vom 10. Dezember 1998, psychiatrischem Konsilium vom 17. Dezember 1998 sowie Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle [BEFAS] vom 15. Dezember 1998) und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 5. August 1999 ihre Verfügung von September 1998.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 28. Juni 2001 insoweit teilweise gut, als es den Anspruch auf Invalidenrente auf 35 % erhöhte.

C.

Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid insoweit aufzuheben, als die Invalidenrente auf 35 % erhöht und die Versicherung zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet worden sei. S.________ lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 63 % und eine Integritätsentschädigung von 50 % zuzusprechen, eventualiter sei ein handchirurgisches Gutachten einzuholen; ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen.

S.________ und die SUVA schliessen je auf Abweisung der von der Gegenpartei erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassungen verzichtet.

D.

Im Nachgang zu seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ einen Bericht der Werkstätte Z.________ vom 16. Juli 2002 einreichen, nachdem er dort vom 22. April bis 21. Oktober 2001 ein Arbeitstraining absolviert hatte. Im Weiteren lässt S.________ den Vorbescheid der IV-Stelle Zug vom 12. August 2002 und seine diesbezügliche Stellungnahme sowie ein Revisions- rsp. Wiedererwägungsgesuch vom 1. Oktober 2002 zu den Akten geben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

  2. Der nachträglich eingereichte Bericht der Werkstätte Z.________ vom 16. Juli 2002 wie auch der Vorbescheid der IV-Stelle Zug sowie die darauf erfolgte Stellungnahme und das Revisions- rsp. Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers von Oktober 2002 beziehen sich auf den Sachverhalt nach dem - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden - Zeitpunkt des Einspracheentscheides (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2) im August 1999, so dass offen bleiben kann, ob diese neuen Beweismittel überhaupt zu berücksichtigen sind, nachdem sie nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden sind (vgl. BGE 127 V 357 Erw. 4). Da sich die nachträglich eingereichten Unterlagen nicht auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheides beziehen, können sie im Übrigen auch keine neuen erheblichen Tatsachen oder entscheidende Beweismittel gemäss Art. 137 lit. b OG darstellen.

  3. 3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das...

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