Arrêt nº 2A.96/2003 de IIe Cour de Droit Public, 18 mars 2003

Date de Résolution18 mars 2003
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.96/2003 /leb

Urteil vom 18. März 2003

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Jürg Lienhard, Pelzgasse 15, 5001 Aarau,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,

Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,

Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 17. Januar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Der kroatische Staatsangehörige A.________, geboren am **. ** 1977, zog am 19. November 1980, im Alter von dreieinhalb Jahren, zu seinen Eltern in die Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 8. Januar 1990 hat er die Niederlassungsbewilligung. Im Alter von 13 Jahren beging er erste Ladendiebstähle. Seit 1992 konsumierte er Drogen; insbesondere im Zusammenhang damit beging er zahlreiche Vermögensdelikte. Im Frühjahr 1993 schickten ihn seine Eltern für ein Jahr nach Kroatien. Nach seiner Rückkehr absolvierte er eine zweijährige Schreineranlehre, die er im Sommer 1996 mit Erfolg abschloss. Ab Dezember 1995 bis März 2000 kam es regelmässig zu Strafbefehlen wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz und das Strassenverkehrsgesetz, einmal wegen mehrfachen Betrugs und einmal wegen Hinderung einer Amtshandlung. Mit Urteil vom 13. Dezember 2000 verurteilte ihn das Bezirksgericht Aargau wegen qualifizierter und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen vollendeten und versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz und Beschimpfung zu 3 ¼ Jahren Zuchthaus unter Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer stationären Massnahme; von einer Landesverweisung wurde abgesehen.

    A.________ trat den Massnahmenvollzug am 20. Dezember 2000 an. Am 12. Februar 2001 wurde er in das Bezirksgefängnis Kulm versetzt. Das Bezirksgericht Aarau ordnete am 25. April 2001 die nachträgliche Vollstreckung seines Urteils vom 13. Dezember 2000 sowie zwei früherer Strafbefehle der Bezirksanwaltschaft Zürich an. Mit Verfügung des Departements des Innern des Kantons Aargau vom 28. September 2001 wurde A.________ per 22. Oktober 2001 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Anordnung einer Schutzaufsicht während der Dauer der Probezeit von drei Monaten.

    Nachdem anfangs 2002...

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