Arrêt nº 1P.135/2003 de Ire Cour de Droit Civil, 4 mars 2003

Date de Résolution 4 mars 2003
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.135/2003 /sta

Urteil vom 4. März 2003

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Strafvollzug/Strafantritt,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. Februar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Das Amtsstatthalteramt Hochdorf erliess am 9. Februar 2000 einen Bussenumwandlungsentscheid gegen X.________ wegen Nichtbezahlens diverser Bussenausstände von total Fr. 1'020.-- und verurteilte ihn zu 32 Tagen Haft. Den dagegen von X.________ erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern am 6. April 2000 ab. Das Bundesgericht schrieb am 24. Mai 2000 eine gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mangels Begründung vom Geschäftsverzeichnis ab.

  2. Das Amtsstatthalteramt Hochdorf bot X.________ mit Verfügung vom 2. Mai 2000 zum Strafantritt auf den 5. Juni 2000 auf. Das Justizdepartement des Kantons Luzern (seit 1. Januar 2001 Sicherheitsdepartement zuständig) trat mit Entscheid vom 26. Juli 2000 auf eine Verwaltungsbeschwerde von X.________ nicht ein und setzte den Strafantritt neu auf den 28. August 2000 fest. Dagegen erhob X.________ am 12. August 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aufgrund verschiedener Teilzahlungen von X.________ sistierte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mehrmals das Verfahren und gab X.________ die Gelegenheit, die gesamten Bussenausstände unter Einhaltung eines Abzahlungsplans in Raten zu bezahlen. Nachdem X.________ trotz mündlicher Zusicherung den Restbetrag von Fr. 220.-- wiederum nicht fristgerecht bezahlt hatte, hob das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. November 2002 die Sistierung auf. Mit Urteil vom 12. Februar 2003 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und setzte den Termin für den Strafantritt (für die noch verbleibenden sieben Tage Haft) neu auf den 10. März 2003 fest.

  3. Gegen dieses Urteil reichte X.________ am 23. Februar 2003 eine als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich um eine...

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