Arrêt nº 2A.3/2003 de IIe Cour de Droit Public, 13 janvier 2003

Date de Résolution13 janvier 2003
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.3/2003 /kil

Urteil vom 13. Januar 2003

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher

Robert A. Gallmann, Sonnenweg 30a, 3073 Gümligen,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Unentgeltliche Rechtspflege

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 13. Dezember 2002).

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

  1. Die aus Bulgarien stammende X.________ (geb. 1984) kam im Sommer 1998 in die Schweiz, nachdem ihr Vater im Rahmen des diplomatischen Dienstes nach Bern versetzt worden war. Am 10. Dezember 2001 trat sie eine Lehrstelle als Dentalassistentin an, für die sie am 1. Februar 2002 bei der Fremdenpolizei der Stadt Bern um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchte, da ihr Vater im Laufe des Jahres 2001 von seinem Posten in Bern abberufen worden war. Am 8. Oktober 2002 teilte ihr das Bundesamt für Ausländerfragen mit, dass es nicht bereit sei, der von der Fremdenpolizei der Stadt Bern vorgeschlagenen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21; "schwerwiegender persönlicher Härtefall") zuzustimmen; am 8. November 2002 verfügte es in diesem Sinn. Hiergegen gelangte X.________ an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, welches am 13. Dezember 2002 das mit ihrer Eingabe verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abwies. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und ihr für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

  2. Anfechtungsgegenstand bildet ein Zwischenentscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, mit dem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren um die Erteilung einer Härtefallbewilligung verweigert worden ist. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen, da sie gegen den Endentscheid gegeben wäre (vgl. Art. 101 lit. a OG e contrario; BGE 122 II 403 E. 1 S. 404/405; 119 Ib 33 E. 1a S. 35/36) und der Beschwerdeführerin insofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, als sie...

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