Arrêt nº I 56/02 de IIe Cour de Droit Social, 30 décembre 2002

Date de Résolution30 décembre 2002
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 56/02

Urteil vom 30. Dezember 2002

IV. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer

Parteien

B.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 4. Dezember 2001)

Sachverhalt:

A.

Die 1965 geborene, als gelernte Büroangestellte tätig gewesene B.________ erlitt am 23. April 1985 bei einem Motorradunfall Verletzungen am rechten Arm und rechten Bein. Im Anschluss daran war sie bis 1. Dezember 1985 arbeitsunfähig. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war, schloss den Fall im Juli 1988 ab. Im Februar 1991 meldete B.________ dem Unfallversicherer einen Rückfall, da sie wegen Rückenbeschwerden seit Januar 1991 vollständig arbeitsunfähig sei. Die Winterthur nahm ergänzende Abklärungen vor und holte unter anderem das Gutachten des Dr. med. T.________ vom 15. Oktober 1991 ein. Mit Verfügung vom 8. Januar 1993 verneinte sie die Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden, sprach der Versicherten jedoch eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Integritätsschadens von insgesamt 45% für die Folgen der Verletzungen am rechten Vorderarm und am rechten Kniegelenk zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 1993 festhielt. Gegen diesen Entscheid liess B.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und gegen dessen abweisenden Entscheid vom 1. Juli 1996 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einreichen. Mit Urteil vom 29. August 1997 wies das Eidgenössische Versicherungsgricht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Am 3./4. Juli 1996 hatte sich B.________ unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Probleme (rechtes Knie, rechtes Handgelenk, Rücken- und Halsbereich, Kopfschmerzen, Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisschwäche, rasche Ermüdbarkeit, Sehstörungen) und eine von der Versicherungskasse seit 1. November 1995 ausgerichtete Invalidenpension bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Übernahme der Kosten der im August 1994 begonnenen Ausbildung zur Naturärztin, Invalidenrente) angemeldet. Die seit 1. Januar 1993 beim Arbeitsamt innegehabte Stelle als Beraterin/Vermittlerin gab sie im Juni 1996 auf, nachdem sie zuvor ab Juni 1994 das Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 50% reduziert hatte. Im Februar 1998 eröffnete B.________ eine Praxis als Naturheilpraktikerin, konnte damit bisher jedoch keinen Gewinn erzielen. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Dabei zog sie unter anderem die Akten der Unfallversicherung bei, holte verschiedene Arztberichte ein, klärte die beruflichen Möglichkeiten ab und veranlasste das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle X.________ (Medas) vom 17. April 2000. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem die Versicherte eine neuropsychologische Expertise von Frau Dr. phil. W.________ vom 21. Januar 2001 einreichte, welche Dr. phil. G.________ unterbreitet wurde (Bericht vom 28. März 2001), verneinte sie den Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 4. Juni 2000) und auf Umschulung (5. Juni 2001).

B.

Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Dezember 2001 ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Sowohl die IV-Stelle wie auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Streite liegt der Anspruch auf eine Invalidenrente spätestens mit Wirkung ab November 1995. In diesem Zusammenhang stellt sich in erster Linie die Frage, ob der für die Beurteilung der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit und deren wirtschaftliche Folgen rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt worden ist.

    1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Das Gleiche gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a).

  2. Die IV-Stelle ging beim Erlass ihrer Verfügung vom 4. Juni 2001 gestützt auf das Gutachten der Medas vom 17. April 2000 davon aus, dass der Versicherten die Ausübung einer Tätigkeit im bisherigen Arbeitsbereich als Büro- oder Praxisangestellte im Rahmen von 70% der Norm zumutbar sei. Dasselbe gelte auch für andere Beschäftigungen, in denen die rechte Hand nicht repetitiv oder kraftfordernd und monoton eingesetzt werden müsse. Eine 30% übersteigende Arbeitsunfähigkeit könne überdies auch für den Zeitraum von Juni 1994 bis zum Vorliegen der Expertise der Medas nicht objektiviert werden.

    In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, aufgrund der medizinischen Unterlagen...

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