Arrêt nº I 53/01 de IIe Cour de Droit Social, 24 décembre 2002

Date de Résolution24 décembre 2002
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 53/01

Urteil vom 24. Dezember 2002

  1. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz

Parteien

C.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. November 2000)

Sachverhalt:

A.

Die 1946 geborene C.________ reiste im Jahr 1968 von Kroatien in die Schweiz ein und war seither in diversen Branchen als Hilfsarbeiterin tätig. 1993 wurde sie arbeitslos und bezog in der Folge Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 18. Oktober 1995 meldete sie sich wegen Nacken- und Rückenbeschwerden, Nervenproblemen und Schmerzen in den Händen bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie C.________ mit zwei Verfügungen vom 27. April 1999 rückwirkend ab 1. September 1996 eine halbe Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 %, zu.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. November 2000).

C.

C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Ferner lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. Der Eingabe liegt ein Bericht der Frau Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Januar 2001 bei.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei Vorliegen eines geistigen Gesundheitsschadens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

    1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person...

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