Arrêt nº 6S.253/2002 de Cour de Droit Pénal, 3 décembre 2002

Conférencierpublié
Date de Résolution 3 décembre 2002
SourceCour de Droit Pénal

veröffentlichter Text

Chapeau

129 IV 68

9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.253/2002 vom 3. Dezember 2002

Faits à partir de page 68

BGE 129 IV 68 S. 68

A.- Beim Pfändungsvollzug durch das Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland wurde am 20. Juni 2000 im Rahmen einer Betreibung gegen X. unter anderem ein Personalcomputer gepfändet, dessen Wert auf Fr. 800.- geschätzt wurde. Im August 2000 reichten zwei Gläubiger das Verwertungsbegehren ein. Da X. in der Zwischenzeit nach Wil/SG umgezogen war, beauftragte das Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland das Betreibungsamt Wil mit der Durchführung der Verwertung.

Als der Beamte des Betreibungsamtes Wil unter anderem den gepfändeten Personalcomputer zur Verwertung abholen wollte, gab X. ihm durch unterschriebene Erklärung vom 31. Oktober 2000 an, der Personalcomputer sei verkauft worden.

BGE 129 IV 68 S. 69

Am 23. Januar 2001 erstattete das Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland gegen X. Strafanzeige wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB. Im Strafverfahren sagte X. am 19. Juli 2001 als Beschuldigter aus, dass er den Personalcomputer in Tat und Wahrheit nicht verkauft habe. Er habe dem Beamten die Unwahrheit gesagt, um zu verhindern, dass dieser das Gerät mitnehme. Der Computer befinde sich nach wie vor in seiner Wohnung. X. wurde vom Gerichtspräsidenten aufgefordert, den Computer beim Gericht abzugeben. Am 7. September 2001 lieferte X. das Gerät beim Gericht ab.

B.- Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X. am 4. April 2002 in Bestätigung des Entscheids des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 13. Dezember 2001 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es ordnete gestützt auf Art. 58 StGB die Einziehung des Personalcomputers zu Handen wem rechtens an.

C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Extrait des considérants:

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Gemäss Art. 169 StGB macht sich strafbar, wer "über einen Vermögenswert verfügt" ("celui qui ... aura disposé d'une valeur patrimoniale"; "chiunque ... dispone ... di valori patrimoniali"), sowie derjenige, welcher einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht. Durch die Bestimmung sollen sowohl die staatliche Autorität als auch die Interessen der Gläubiger geschützt werden (BGE 99 IV 146;BGE 75 IV 174, je mit Hinweisen). Nicht nur, wer über die Sache ein Rechtsgeschäft abschliesst (Eigentum überträgt, ein beschränktes dingliches oder ein persönliches Recht bestellt), sondern auch, wer sie zum Gegenstand anderer Handlungen macht, die den Endzweck der Pfändung, den betreibenden Gläubiger zu befriedigen, vereiteln, "verfügt" über sie. Es ist nicht zu sehen, weshalb das Gesetz die tatsächliche Verfügung über eine Sache anders hätte behandeln wollen als die rechtliche Verfügung (BGE 75 IV 62E. 3 S. 64).

Die Umschreibung der Tathandlungen in Art. 169 StGB lehnt sich an jene in Art. 163 und Art. 164 StGB an (ALBRECHT, KommentarBGE 129 IV 68 S. 70

Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Bd., 1990, N. 25 zu Art. 169 aStGB; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, N. 7 zu Art. 169 StGB; NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 1983, S. 182). Nach Art. 163 StGB ("Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug") macht sich unter den darin genannten weiteren Voraussetzungen der Schuldner strafbar, der sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht. Das Verheimlichen von Vermögenswerten im Sinne dieser Bestimmung kann auf verschiedene Weise geschehen, zum Beispiel durch Verstecken oder durch die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine (weiteren) Vermögenswerte vorhanden (ALBRECHT, a.a.O., N. 33 zu Art. 163 aStGB; siehe auchBGE 102 IV 172 E. 2a).

Aus dem Umstand, dass in Art. 169 StGB im Unterschied zu Art. 163 StGB das Beiseiteschaffen und das Verheimlichen von Vermögenswerten nicht ausdrücklich erwähnt sind, folgt nicht die Straflosigkeit dieser Handlungen (ALBRECHT, a.a.O., N. 25 zu Art. 169 aStGB). Wer gepfändete Gegenstände verbirgt oder an einen anderen Ort schafft, wo sie dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen sind, verfügt...

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