Arrêt nº 1P.546/2002 de Ire Cour de Droit Civil, 25 novembre 2002

Date de Résolution25 novembre 2002
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.546/2002 /sta

Urteil vom 25. November 2002

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiberin Tophinke.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Peter F. Siegen, Postfach 7337, 8023 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, Kasernenstrasse 49, Postfach, 8026 Zürich,

Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich.

Sicherheitshaft,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2002.

Sachverhalt:

A.

X.________ befindet sich seit dem 6. August 2001 in Untersuchungshaft. Am 23. August 2002 wurde gegen ihn Anklage wegen mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie weiterer Delikte erhoben. Am 2. September 2002 stellte der Angeklagte persönlich ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich die Sicherheitshaft an, leistete dem Gesuch um Haftentlassung bzw. Aufhebung der Sicherheitshaft keine Folge und überwies das Haftentlassungsgesuch in Anwendung von § 68 des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Anklagekammer) zum Entscheid. Mit Verfügung vom 3. September 2002 stellte diese dem amtlichen Verteidiger des Angeklagten das Haftentlassungsgesuch und die Überweisungsverfügung der Haftrichterin zur Stellungnahme zu. Der amtliche Verteidiger beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2002 ebenfalls die Haftentlassung seines Mandanten und verlangte zudem dessen persönliche Anhörung.

B.

Mit Beschluss vom 11. September 2002 wies die Anklagekammer sowohl den Antrag auf persönliche Anhörung des Angeklagten als auch dessen Haftentlassungsgesuch ab.

C.

Hiergegen hat X.________ mit Eingabe vom 16. Oktober 2002 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, es sei der Beschluss der Anklagekammer vom 11. September 2002 betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bzw. Abweisung des Haftentlassungsgesuches aufzuheben. Ferner ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Er macht geltend, die Anklagekammer habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie den Antrag auf persönliche Anhörung abgelehnt habe.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich sowie die Anklagekammer verzichten auf eine Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten.

  2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Anklagekammer den Anspruch des Beschwerdeführers auf...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT