Arrêt nº 7B.143/2002 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 25 septembre 2002

Date de Résolution25 septembre 2002
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

7B.143/2002 /bnm

Urteil vom 25. September 2002

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Möckli.

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert, Postfach, 5001 Aarau,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde,

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Grundstückverwertung,

Beschwerde SchKG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, vom 8. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.

Gegen A.________ ist die Betreibung Nr. ... auf Verwertung seines Grundstücks Z.________-GBB-... hängig. Der erste Steigerungstermin musste zufolge eines (gescheiterten) Verfahrens um private Schuldenbereinigung verschoben werden. Am 29. Januar 2002 sandte das Betreibungsamt A.________ per Einschreiben die Spezialanzeige für den zweiten Steigerungstermin zu. Da sich A.________ den Zustellungen anhaltend zu entziehen suchte, sandte ihm das Betreibungsamt das zweite, um die laufenden Grundpfandzinsen erweiterte Lastenverzeichnis am 27. Februar 2002 mit eingeschriebener und normaler Post sowohl an seine Wohnadresse in Z.________ als auch an die Adressen seiner Mutter und seiner Freundin. A.________ holte sämtliche Sendungen nicht ab. Am 19. April 2002 versteigerte das Betreibungsamt das Grundstück für Fr. 797'000.--.

B.

Am 22. April 2002 reichte A.________ beim Gerichtspräsidium Y.________ als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde ein mit dem Begehren um Aufhebung der Versteigerung. Mit Entscheid vom 27. Mai 2002 wies das Gerichtspräsidium die Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ am 6. Juni 2002 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde, erneut mit dem Begehren um Aufhebung der Versteigerung. Mit Entscheid vom 8. Juli 2002 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C.

Diesen Entscheid hat A.________ mit Beschwerde vom 25. Juli 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit dem Begehren um Aufhebung der Versteigerung des Grundstücks Z.________-GBB-... sowie der beiden vorinstanzlichen Entscheide.

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, den Entscheid des Gerichtspräsidiums Y.________ aufzuheben, denn Anfechtungsobjekt nach Art. 19...

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