Arrêt nº I 238/01 de IIe Cour de Droit Social, 29 août 2002

Date de Résolution29 août 2002
SourceIIe Cour de Droit Social

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

I 238/01

Urteil vom 29. August 2002

  1. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien

K.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, Bernoullistrasse 20, 4056 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 12. März 2001)

Sachverhalt:

A.

Der 1962 geborene K.________ war seit 1991 als Hilfsarbeiter bei der Bauunternehmung M.________ AG, tätig. Am 28. Januar 1995 zog er sich bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine leichte Commotio cerebri zu. Bei einer Frontalkollision vom 18. April 1996 erlitt er wiederum eine Distorsion der HWS. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher K.________ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber, soweit die Folgen des Unfalls vom 28. Januar 1995 betreffend, auf den 26. November 1995 und betreffend den Unfall vom 18. April 1996 auf den 18. Mai 1997 ein. Diese Leistungseinstellungen wurden vom Eidgenössischen Versicherungsgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 26. Januar 2000 bestätigt.

Am 16. April 1997 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft zog verschiedene Arztberichte sowie eine Auskunft der Arbeitgeberfirma (vom 25. April 1997) bei und veranlasste eine 3monatige berufliche Abklärung in der Eingliederungsstätte "I:________", (Bericht vom 29. Mai 1998) sowie eine Begutachtung durch den Psychiater Dr. med. W.________, (Expertise vom 5. August 1998 mit Ergänzung vom 15. Januar 1999). Seit 1. Oktober 1999 arbeitet der Versicherte zu einem Monatslohn von Fr. 1500.- fünfzehn Stunden wöchentlich in der Lederfärberei und Autosattlerei S.________. Mit Verfügungen vom 26. Juni 2000 sprach die IV-Stelle K.________ rückwirkend ab 1. April bis 30. September 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu. Die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente begründete die IV-Stelle damit, dass der Versicherte nach vorgängiger voller Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 1996 mit einer während 3,5 Stunden im Tag ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeit wieder ein Einkommen von rund Fr. 23'000.- erzielen könnte.

B.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher K.________ beantragt hatte, unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sei ihm über den 30. September 1996 hinaus eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ihm die ganze Rente mindestens bis 30. September 1999 zu gewähren, wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. März 2001 ab.

C.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. Mit nachträglicher Eingabe (vom 27. Juli 2001) reicht er die von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten des Neurologen Dr.med. D.________, vom 16. Juli 2001 und des Psychiaters Dr. med. H.________, vom 25. Juli 2001 ein. Mit Schreiben vom 13. September 2001 lässt der Versicherte beantragen, die Gutachterkosten seien der IV-Stelle aufzuerlegen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. In BGE 127 V 353 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der Rechtsprechung erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG...

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