Arrêt nº 1P.365/2002 de Ire Cour de Droit Civil, 31 juillet 2002

Date de Résolution31 juillet 2002
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.365/2002 /sta

Urteil vom 31. Juli 2002

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Steiner.

X.Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, Kasinostrasse 29, Postfach, 5001 Aarau,

gegen

Bezirksgericht Aarau, Gerichtspräsidium, Kasinostrasse 5, 5001 Aarau,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Amtliche Verteidigung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.

Mit Schlussbericht vom 22. März 2002 warf das Bezirksamt Aarau dem jugoslawischen Staatsangehörigen X.Y.________, geboren am 17. Dezember 1982, bandenmässigen Diebstahl, einfachen Diebstahl, geringfügigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und Entwendung eines Motorfahrrades zum Gebrauch vor. Diese Straftaten sollen zwischen dem 1. November 2000 und dem 27. August 2001 verübt worden sein. Am 3. April 2002 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Schlussbericht zur Anklage und beantragte unter anderem in Anwendung von Art. 41 und Art. 55 StGB sieben Monate Gefängnis bedingt (unter Anrechnung von fünf Tagen Untersuchungshaft), Fr. 200.-- Busse sowie drei Jahre Landesverweisung, wobei diese eventuell bedingt auszusprechen sei. Mit Zusatzanklage vom 23. April 2002 wurde X.Y.________ ausserdem mehrfache Widerhandlung gegen das eidgenössische Transportgesetz vorgeworfen, weshalb die Staatsanwaltschaft das Ausfällen einer Busse von Fr.300.-- (statt von Fr.200.--) als angemessen erachtete.

B.

Der Angeklagte liess mit Eingabe vom 30. April 2002 beantragen, Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Mit Verfügung vom gleichen Tage lehnte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Antrag auf amtliche Verteidigung ab. Zur Begründung führte er aus, die sechs bandenmässigen Diebstähle seien anerkannt; es stellten sich weder schwierige Fragen zum Sachverhalt noch zur rechtlichen Subsumption. Auch sei mit Blick auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, lautend auf sieben Monate Gefängnis, drei Jahre Landesverweisung, beides bedingt, und Fr. 200.-- Busse, eine Verteidigung nicht unerlässlich.

C.

Gegen die Verfügung des Gerichtspräsidiums Aarau erhob X.Y.________ am 17. Mai 2002 Beschwerde und beantragte dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, unter anderem, es sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren. Er machte insbesondere geltend, die zu erwartenden Auswirkungen einer Landesverweisung von drei Jahren seien für ihn ausserordentlich schwer, da er keinen Bezug zu seinem Heimatland habe. Am 29. Mai 2002 wurde die Beschwerde abgewiesen.

D.

Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen führt X.Y.________ mit Eingabe vom 3. Juli 2002 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Rechtsvertreter sei als amtlicher Verteidiger zu bestellen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Beschwerdekammer wie auch das Gerichtspräsidium Aarau haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Gegen Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Abs. 2 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit dem 1. März 2000; AS 2000 417) nur zulässig, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren, die ihrer Natur nach endgültig zu beurteilen sind, bevor das...

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