Arrêt nº 4C.103/2002 de Ire Cour de Droit Civil, 16 juillet 2002

Date de Résolution16 juillet 2002
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.103/2002 /rnd

Urteil vom 16. Juli 2002

  1. Zivilabteilung

Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,

Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler

Gerichtsschreiberin Schoder.

X.________ AG,

Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Fässler, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen,

gegen

A.________,

Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, Dorfstrasse 94, 8706 Meilen.

Haftung des Werkeigentümers; Genugtuung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 25. September 2001.

Sachverhalt:

A.

A.________ erlitt am 20. Oktober 1993 einen Unfall, als er auf dem Dach eines Neubaus in Y.________ Schreiner-Montagearbeiten ausführte. Als er sich vom Dachvorsprung auf ein Brett des ca. 90cm darunter liegenden obersten Gerüstgangs begab, brach das Brett unter seinem Gewicht ein. A.________ stürzte ca. 4m in die Tiefe und brach sich einen Lendenwirbel. Seither leidet er an einer kompletten Paraplegie sub Th 12 und einer neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung. Die Diagnose lautet auf primäre Paraplegie bei Berstungsfraktur Th 12 mit massiver Einengung des Spinalkanals. A.________ wurde vom 20. - 27. Oktober 1993 in der Klinik für Orthopädische Chirurgie und anschliessend bis zum 31. März 1994 im Paraplegikerzentrum Nottwil behandelt. A.________ ist seither an den Rollstuhl gebunden.

Vom 1. Mai 1996 bis zum 30. April 1998 wurde A.________ in der Firma Z.________ AG, zum technischen Sachbearbeiter im Bereich Arbeitsvorbereitung, Verkaufsinnendienst und Verkaufsunterstützung umgeschult. Seit dem 1. Mai 1998 arbeitet er in dieser Funktion zu 50% bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'250.--.

Ein von der EMPA erstelltes Gutachten ergab, dass das eingebrochene Gerüstbrett den Qualitätsvorschriften nicht entsprach.

B.

A.________ klagte im Februar 1999 gegen die X.________ AG auf Bezahlung von Genugtuung im Betrag von Fr. 120'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 21. Oktober 1993. Das Kantonsgericht von Appenzell A.Rh. schützte die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2000. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Appenzell A.Rh. am 25. September 2001.

C.

Die Beklagte hat das Urteil des Obergerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Mit Berufung beantragt sie die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die vollumfängliche Abweisung der Klage, eventuell die Festsetzung der Genugtuungsforderung auf maximal Fr. 50'000.--. Subeventuell sei die Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des...

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