Arrêt nº 2A.302/2002 de IIe Cour de Droit Public, 24 juin 2002

Date de Résolution24 juin 2002
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.302/2002/sch

Urteil vom 24. Juni 2002

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 14. Mai 2002).

Sachverhalt:

A.

Der Schweizer Bürger A.________ (geb. 1940) übersiedelte am 1. Oktober 1998 nach Mulhouse (F), wo er unter der Firma "X.________" ein Ingenieurbüro betrieb. Wegen finanzieller Probleme ersuchte er am 28. November 2001 um die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG; SR 852.1), was das Bundesamt für Justiz am 6./10. Dezember 2001 ablehnte.

B.

A.________ gelangte hiergegen am 15. Dezember 2001 bzw. 14. Januar 2002 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, welches ihm am 28. Dezember 2001 eine als Überbrückungshilfe gedachte Notunterstütztung für den Monat Januar in der Höhe von umgerechnet Fr. 2'500.-- zukommen liess. Am 21. Januar 2002 lehnte es im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme weitere Überbrückungshilfen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ab. Mit Entscheid vom 14. Mai 2002 wies es die Beschwerde in der Sache selber ab, soweit es darauf eintrat.

C.

A.________ hat am 14. Juni 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements aufzuheben und ihm Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von 155'261 Euro zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die Streitsache aufgrund der vorliegenden Unterlagen spruchreif erschien, wurde davon abgesehen, Vernehmlassungen und die amtlichen Akten einzuholen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob dem Beschwerdeführer zu Unrecht die von ihm beantragten Unterstützungsleistungen gemäss dem Fürsorgegesetz für Auslandschweizer verweigert wurden. Auf die Eingabe ist deshalb nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die Eidgenossenschaft geltend machen will (vgl. Art. 10 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [SR...

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