Arrêt nº 2A.229/2002 de IIe Cour de Droit Public, 27 mai 2002

Date de Résolution27 mai 2002
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.229/2002 /bmt

Urteil vom 27. Mai 2002

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merkli,

Gerichtsschreiber Fux.

L.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli, Dählhölzliweg 3, Postfach 229, 3000 Bern 6,

gegen

Regierungsstatthalter I von Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 22. April 2002)

Sachverhalt:

A.

L.________, geboren 1967, ist algerischer Staatsangehöriger. Er hält sich ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Am 17. Januar 2001 wurde er von den bernischen Strafbehörden wegen verschiedener Delikte (einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Transportgesetz) nebst einer Busse zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten sowie einer ebenfalls unbedingten Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Am 29. Oktober 2001 wurde er zudem zu einer Busse und zu einer unbedingten Haftstrafe von 25 Tagen verurteilt. Die Freiheitsstrafen verbüsste er ab dem 12. November 2001 im Regionalgefängnis Bern und ab dem 20. November 2001 in der Strafanstalt Thorberg.

Mit Verfügungen vom 31. Januar und vom 8. Februar 2002 entschied die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern, dass L.________ nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafen, am 15. April 2002, bedingt entlassen und dass der Vollzug der Landesverweisung nicht aufgeschoben werde (vgl. Art. 38, 55 StGB).

Am 14. Februar 2002 verfügte der Regierungsstatthalter I von Bern unter anderem, die Landesverweisung werde vollstreckt, sobald die Modalitäten der Ausreise geregelt seien, frühestens jedoch bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 15. April 2002. Könne die Landesverweisung dann nicht vollzogen werden, werde der Verwiesene in Ausschaffungshaft versetzt.

B.

Gestützt auf die Vollstreckungsverfügung vom 14. Februar 2002 wurde L.________ am 15. April 2002 in Ausschaffungshaft genommen. Der Haftrichter 3 am Haftgericht III Bern-Mittelland führte am 18. April 2002 eine mündliche Verhandlung durch und genehmigte die Haft mit Entscheid vom 22. April 2002.

C.

L.________ hat am 10. Mai 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt, die angefochtenen Entscheide des Regierungsstatthalters und des Haftrichters und damit die aktuelle Ausschaffungshaft seien aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn umgehend auf freien Fuss zu setzen. Er rügt eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich von Art. 5 Ziff.1 lit. f EMRK, Art. 13c Abs. 5 lit. a und Art. 13b Abs. 3 ANAG. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft seien vorliegend nicht erfüllt, weil der Vollzug der Ausschaffung tatsächlich unmöglich sei. Zudem hätten sich die Behörden nicht an das Beschleunigungsgebot gehalten.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

D.

Der Regierungsstatthalter schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung Vollzugsunterstützung stellt für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement keinen ausdrücklichen Antrag, erklärt aber, dass sie sämtliche notwendigen und möglichen Schritte zur Identifizierung des Beschwerdeführers umgehend eingeleitet habe. Der Haftrichter beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 22. Mai 2002 an seiner Auffassung und seinen Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. 1.1 Gemäss Präsidialverfügung vom 14. Mai 2002 hätte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme bis spätestens 21. Mai 2002 einreichen müssen. Seine auf 22. Mai 2002 datierte und gleichentags als Fax-Mitteilung beim Bundesgericht eingetroffene Eingabe ist somit verspätet und in diesem Verfahren unbeachtlich.

    1.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur der kantonal letztinstanzliche Haftrichterentscheid vom 22. April 2002 sein. Soweit der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 14. Februar 2002 mit...

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