Arrêt nº B 20/01 de IIe Cour de Droit Social, 24 avril 2002
Date de Résolution | 24 avril 2002 |
Source | IIe Cour de Droit Social |
[AZA 7]
B 20/01 Gi
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Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Hadorn
Urteil vom 24. April 2002
in Sachen
B.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Mössinger, Brandschenkestrasse 10, 8002 Zürich,
gegen
Servisa Sammelstiftung für Personalfürsorge, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
Mit Klage vom 6. August 1999 verlangte B.________ (geb. 1937) von der Servisa Supra, Sammelstiftung für Personalfürsorge, Basel (seit 7. Dezember 2000 Servisa Supra, Sammelstiftung der Kantonalbanken, im folgenden: Servisa), eine volle Invalidenrente der überobligatorischen Berufsvorsorge.
Mit Entscheid vom 9. Februar 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Klage ab.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Servisa sei zu verpflichten, ihm ab
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September 1998 eine Vollinvalidenrente von jährlich Fr. 33'660.- plus Zins zu 5 % ab mittlerem Verfalldatum zu bezahlen.
Die Servisa schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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- a) Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Mit dieser gesetzlichen Haftungsverlängerung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Versicherte meistens erst nach einer längeren Zeit der...
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