Arrêt nº 4C.222/2001 de Ire Cour de Droit Civil, 15 avril 2002

Date de Résolution15 avril 2002
SourceIre Cour de Droit Civil

[AZA 0/2]

4C.222/2001/rnd

  1. ZIVILABTEILUNG

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15. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,

Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiber Dreifuss.

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In Sachen

X.________ AG, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler, Utoquai 43, Postfach, 8032 Zürich,

gegen

A.________, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser, Asylstrasse 39, 8032 Zürich,

betreffend

Anstellungsvertrag; Provisionen; Konkurrenzverbot, hat sich ergeben:

A.- A.________ (Kläger) war ab 1. April 1991 als Aussendienstmitarbeiter für die Firma X.________ AG (Beklagte) tätig. Gemäss Anstellungsvertrag vom 20. Februar 1991 setzte sich seine Entlöhnung aus einem Fixum von monatlich Fr. 5'500.-- und aus einer Provision zusammen, die gemäss Provisionsplan berechnet wurde. Fixum- und Provisionsregelung wurden während des Arbeitsverhältnisses mehrmals geändert, zuletzt mit Vertrag vom 16. Februar 1994, mit dem auch das Kundengebiet neu festgelegt wurde.

Nachdem zwischen dem Kläger und dem Verkaufsdirektor der Beklagten Differenzen aufgetreten waren, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis am 12. August 1994 auf Ende Oktober 1994. Am 19. August 1994 wurde er freigestellt und auf das dreijährige Konkurrenzverbot gemäss Anstellungsvertrag hingewiesen. Dasselbe wurde vom Kläger nicht beachtet, da ihm die Beklagte begründeten Anlass zur Kündigung gegeben habe.

B.- Am 3. Januar 1995 belangte der Kläger die Beklagte vor Arbeitsgericht Zürich auf Bezahlung von Fr. 64'917. 75.

Er machte geltend, es seien ihm nicht alle zugesicherten Provisionen ausbezahlt worden. Zudem schulde ihm die Beklagte für die Zeit der Freistellung einen den durchschnittlichen Provisionen entsprechenden Betrag. Die Beklagte forderte mit Widerklage die Rückerstattung von Fr. 21'709.-- für zuviel bezahlte Provisionen, die Realerfüllung des Konkurrenzverbotes und die Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 45'000.--.

Das Arbeitsgericht fällte am 12. Januar 1996 ein Urteil, das von beiden Parteien an das Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen wurde. Dieses wies die Streitsache am 5. November 1996 zur Ergänzung der Parteivorbringen und des Beweisverfahrens an das Arbeitsgericht zurück.

C.- Am 5. Oktober 1999 hiess das Arbeitsgericht sowohl die Klage als auch die Widerklage teilweise gut; die Klage im Umfange von Fr. 27'647. 55, die Widerklage hinsichtlich der geforderten Konventionalstrafe von Fr. 45'000.--.

Gegen dieses Urteil erhob der Kläger kantonale Berufung und die Beklagte Anschlussberufung. Der Kläger beantragte dem Obergericht die vollumfängliche Gutheissung der Klage und die...

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