Arrêt nº 1P.98/2002 de Ire Cour de Droit Civil, 11 avril 2002

Date de Résolution11 avril 2002
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.98/2002 /sta

Urteil vom 11. April 2002

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Catenazzi,

Gerichtsschreiber Störi.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer,

Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Strafantritt/Straferstehungsfähigkeit; Vertretungsbefugnis

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. Mai 2001)

Sachverhalt:

A.

X.________ erhob am 30. April 2001 gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 4. April 2001 betreffend Strafantritt/Straferstehungsfähigkeit beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Der Präsident der 2. Kammer setzte X.________ mit Verfügung vom 2. Mai 2001 Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses und lud den Regierungsrat zur Vernehmlassung ein. Er erwog, der Vertreter von X.________, Y.________, der die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verfasst habe, sei nicht mehr im Besitze eines Anwaltspatentes. Auf die von X.________ auch persönlich unterzeichnete Beschwerdeschrift sei zwar gleichwohl einzutreten, doch werde das Verwaltungsgericht seine Zustellungen künftig allein an diesen vornehmen, solange er nicht von einem zugelassenen Anwalt vertreten werde. Zur Beschleunigung des Verfahrens werde er mit der Instruktion bereits vor dem Eingang des Kostenvorschusses beginnen.

Am 25. Juli 2001 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Bundesgericht nahm die von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde als staatsrechtliche Beschwerde entgegen und wies sie am 18. Februar 2002 ab, soweit es darauf eintrat.

B.

Mit Eingabe vom 25. Februar 2002 erhebt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 2. Mai 2001 wegen schwerwiegender Verletzung der Menschenrechte mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und es sei ihm für das ganze Verfahren Y.________ als Anwalt zu belassen. Das ganze Verfahren betreffend Strafantritt/Straferstehungsfähigkeit sei von Anfang an gänzlich aufzuheben. Mit der Verfügung vom 2. Mai 2001 sei ihm sein Anwalt entzogen worden mit der Begründung, dieser sei nicht mehr im Besitze eines Anwaltspatentes. Wie er erst vergangene Woche, zwischen dem 13. und dem 15. Februar 2002, erfahren habe, sei dieser Entscheid falsch. Y.________ sei vom...

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