Arrêt nº 2A.150/2002 de IIe Cour de Droit Public, 10 avril 2002

Date de Résolution10 avril 2002
SourceIIe Cour de Droit Public

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2A.150/2002/sch

Urteil vom 10. April 2002

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X.________, zzt. Ausschaffungsgefängnis, 9443 Widnau, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 6. März 2002)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

  1. 1.1 Der polnische Staatsangehörige X.________, geboren am 12. April 1966, reiste nach eigenen Angaben am 14. August 2001 mit dem Flugzeug von Malaga/Spanien herkommend in die Schweiz ein. Bei der Einreise war er im Besitz eines gültigen Reisepasses. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte sein Asylgesuch am 9. November 2001 ab und ordnete die Wegweisung an, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2002. Diese Verfügung des Bundesamtes erwuchs in Rechtskraft.

    Am 3. Januar 2002 bestätigte X.________ gegenüber dem Ausländeramt des Kantons St. Gallen, er wolle freiwillig mit dem Flugzeug nach Polen ausreisen. Das Ausländeramt buchte in der Folge einen Flug nach Warschau. Am Tag des geplanten Fluges, dem 28. Januar 2002, sprach X.________ am Flughafenschalter in Zürich-Kloten vor und erklärte, dass er das Flugzeug nicht besteigen wolle, sondern mit seinem Auto aus der Schweiz ausreisen werde. Dafür benötige er seinen Reisepass. Am 29. Januar 2002 sandte das Bundesamt für Flüchtlinge den Reisepass an das Ausländeramt des Kantons St. Gallen zurück. Am 6. Februar 2002 erklärte X.________, er habe (auch) seinen Führerschein nicht zurückbekommen. Abklärungen ergaben aber später, dass ihm der Führerausweis schon nach der Anhörung vom 31. August 2001 (im Asylverfahren) ausgehändigt worden war.

    Am 13. Februar 2002 übergab das Ausländeramt des Kantons St. Gallen X.________ u.a. den Reisepass und wies ihn an, die Schweiz bis zum 17. Februar 2002 zu verlassen. Dieser Weisung kam er nicht nach. Am 20. Februar 2002 sprach er erneut auf dem Ausländeramt vor und machte geltend, weil seine Autoversicherung inzwischen - am 31. Januar 2002 - abgelaufen sei und er kein Geld für deren Weiterführung habe, müssten noch weitere...

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