Arrêt nº 4C.287/2001 de Ire Cour de Droit Civil, 26 mars 2002

Date de Résolution26 mars 2002
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.287/2001 /rnd

Sitzung vom 26. März 2002

  1. Zivilabteilung

Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,

Gerichtsschreiber Mazan.

A.________,

Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang, Pestalozzistrasse 24, Postfach 234,

8028 Zürich,

gegen

B.________,

C.________,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Anita Thanei, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

Erhöhung des Mietzinses

(Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Juli 2001)

Sachverhalt:

A.

Seit 1. August 1995 sind die Eheleute B.________ und C.________ (im Folgenden: Beklagte) Mieter eines Hausteils in der Liegenschaft X.________. Vermieterin ist A.________ (im Folgenden: die Klägerin). Auf Ersuchen der Beklagten wurden im September 1998 verschiedene Renovationsarbeiten durchgeführt. Mit amtlichem Formular vom 5. März 1999 und Begleitbrief vom 16. April 1999 zeigte die Klägerin den Beklagten eine Mietzinserhöhung per 1. Oktober 1999 auf Fr. 1'328.05 an. Darin war einerseits eine Reduktion zufolge Hypothekarzinssenkung, andrerseits eine Erhöhung wegen wertvermehrender Investitionen enthalten.

B.

Nachdem sich die Parteien vor der Schlichtungsbehörde nicht über die Höhe des Mietzinses einigen konnten, beantragte die Klägerin beim Mietgericht Hinwil im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die von ihr angezeigte Mietzinserhöhung per 1. Oktober 1999 nicht missbräuchlich sei. Mit Urteil vom 21. März 2001 erklärte das Mietgericht die von der Klägerin verlangte Mietzinserhöhung bis zum Betrage von Fr. 1'264.20 ab 1. Oktober 1999 als zulässig. Eine von der Klägerin dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Juli 2001 ab und bestätigte das angefochtene Urteil.

C.

Mit Berufung vom 7. September 2001 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, die per 1. Oktober 1999 angezeigte Mietzinserhöhung auf monatlich Fr. 1'328.05 sei im Umfang von Fr. 1'322.80 als nicht missbräuchlich zu erklären. Die Beklagten beantragen Abweisung der Berufung. Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen zur Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Im kantonalen Verfahren waren sich die Parteien darin einig, dass sich der nicht missbräuchliche Mietzins per 1. Oktober 1999 unter Berücksichtigung der Hypothekarzinssenkungen auf Fr. 1'155.15...

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